Kleines Lexikon für psychotherapeutische Laien Der "Psycho"-Bereich ist für Patienten, Redakteure, Ärzte und andere Non-Psycho-Professionals ein Buch mit sieben Siegeln. Kaum einer kennt den - beträchtlichen - Unterschied zwischen Psychologe, Psychiater, Psychotherapeut oder Psychoanalytiker. Und noch weniger Nichtfachleute wissen zwischen Kürzeln wie GKV, PKV, KBV oder DPV zu differenzieren. Daher möchten wir Ihnen hier kurz die wichtigsten Begriffe dieses Bereichs erklären, die auch in den Seiten der bvvp-Homepage immer wieder vorkommen. A AÄGP: Allgemeine Ärztliche Gesellschaft für Psychotherapie, s.a. StäKo. AGPF: Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände. Die A. ist ein Zusammenschluß von Verbänden der früheren Erstattungspsychologen, s.a. AGPT. AGPT: Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie. Die A. ist ein Zusammenschluß der Verbände der früheren Erstattungspsychologen (AGPF, BDP, DFT, DGPs, DGVT, DPTV, GNP, GwG, VPP). Sie vertritt deren gemeinsame Interessen. Diese Verbände werden im Zuge der Integration der Erstattungspsychologen in die GKV im Verlauf des Jahres 1999 zunehmend Richtlinientherapeuten als Mitglieder haben. Vgl. AGR, StäKo. AGR: Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenverbände in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Richtlinienverbände. Die A. ist eine Arbeitsgemeinschaft solcher Richtlinienverbände, in denen - ausschließlich oder auch - Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten organisiert sind (z.Zt. bvvp, DGAP, DGAPT, DGIP, DGPT, DPG, DPV, DVT, VAKJP, Vereinigung, VIVT). Die A. vertritt gemeinsame Interessen von PP und KJP, die nach den Psychotherapie-Richtlinien ausgebildet und niedergelassen sind, s. dort. Vgl. AGPT, StäKo. Analyse: Kurzform für Psychoanalyse, s. dort Analytiker: Kurzform für Psychoanalytiker, s. dort Analytische Psychotherapie: s. Psychotherapie, analytische Antrags- und Gutachterverfahren: Das Antragsverfahren ist Voraussetzung für die Einleitung jeder kassenfinanzierten Psychotherapie. Nach den Vorgesprächen beantragt der Patient - ergänzt durch eine Begründung des Psychotherapeuten - auf entsprechenden Formularen eine Psychotherapie bei seiner Krankenkasse. Bei Beantragung von mehr als 25 Stunden wird zusätzlich das Gutachterverfahren eingeleitet, d.h. ein von der Kasse bestellter Gutachter wird eingeschaltet, der aufgrund eines anonymisierten Berichts des Therapeuten nach Aktenlage über die Indikation der beantragten Psychotherapie entscheidet. Das A. garantiert Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Behandlung und ist zugleich ein qualitäts- und wirtschaftlichkeitssicherndes Instrument, das unnötige Ausgaben verhindert. AP: Analytische Psychotherapie, s. Psychotherapie, analytische ÄP: Ärztlicher Psychotherapeut, s. dort. Ärztlicher Psychotherapeut: Arzt, der eine wissenschaftlich und gleichzeitig GKV-anerkannte Richtlinienpsychotherapie-Ausbildung nachgewiesen hat. ÄP wird auch synonym gebraucht für psychotherapeutisch tätiger Arzt. Beim ÄP handelt des sich entweder um einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder um einen Arzt mit Zusatztitel "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse". B BÄP: Berufsverband der Ärztlichen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker in der DGPT, s.a. StäKo. BDP: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen. Im B. sind Diplom-Psychologen aller Tätigkeitsfelder berufspolitisch organisiert. Die psychotherapeutische Sektion des B. ist der VPP. S. dort, s.a. AGPT. BKJPP: Berufsverband für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und-psychotherapie, s.a. StäKo. BMG: Bundesministerium für Gesundheit. BPM: Berufsverband der Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin Deutschlands, s.a. StäKo. Budget: Festgelegtes maximales Honorarvolumen für eine Arztgruppe (z.B. Psychotherapeuten) oder einen einzelnen Arzt oder Psychotherapeuten. Budgetierung: Festlegung einer Arztgruppe (z.B. Psychotherapeuten) im HVM oder eines einzelnen Arztes oder Psychotherapeuten auf ein maximales Honorarvolumen. BVDN: Berufsverband Deutscher Nervenärzte, s.a. StäKo. bvvp:
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten. Der B. ist
derzeit mitgliederstärkster
Richtlinienpsychotherapeutenverband Deutschlands.
Niedergelassene Richtlinienpsychotherapeuten (Vertragspsychotherapeuten)
aller sozialrechtlich zugelassen Grundberufe (ÄP, PP und
KJP) und Ausbildungsrichtungen (AP, TP, VT) können
Mitglied in seinen 17 Landesverbänden werden. Der
Verband vertritt integrativ und gleichberechtigt die
berufspolitischen Interessen dieser Gruppen. S.a. AGR. C Chronifizierte psychische Störung: Lang anhaltender, dauerhafter Krankheitzustand einer psychischen Störung, der die Aussicht auf Heilung sehr verringert. Durchschnittlich vergehen 7-9 Jahre, bis Patienten mit psychisch bedingten Störungen einen Psychotherapeuten aufsuchen, wobei in vielen Fällen bereits Chronifizierung festgestellt werden muß. D DÄVT: Deutsche Ärztliche Gesellschaft für Verhaltenstherapie, s.a. Stäko. Delegationsverfahren: Verfahren, das bis 1999 Diplom-Psychologen und KJP die Teilnahme an der GKV-Versorgung mit dem Status eines sog. Heilhilfsberufs erlaubte. Die daran teilnehmenden Psychologen und KJP behandelten formal nicht eigenverantwortlich und selbstständig, sondern unter der Verantwortung eines ärztlichen Psychotherapeuten. Das PTG beseitigt ab 1.1.1999 diesen Mißstand und schafft die dem Arzt gleichberechtigten Heilberufe des PP und KJP (s. dort). Deutsche Gesellschaft für Ärztliche Hypnose und Autogenes Training, s.a. StäKo. DFT: Deutsche Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, s.a. AGPT. DGAP: Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie. Fachverband, der auf C. G. Jungs Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. S.a. AGR. DGAPT: Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie. Analytischer Fachverband in den neuen Bundesländern. S.a. AGR. DGIP: Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie. Fachverband, der auf A. Adlers Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. S.a. AGR. DGPM: Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, s.a. StäKo. DGPPN: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, s.a. StäKo. DGPR: Deutsche Gesellschaft für Klinische Psychotherapie und Psychosomatische Rehabilitation, s.a. StäKo. DGPs: Deutsche Gesellschaft für Psychologie, s.a. AGPT. DGPT: Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie. Dachverband der vier analytischen Gesellschaften DGAP, DGIP, DPG und DPV. S.a. AGR. DGVT: Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie. s.a. AGPT. DKPM: Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin, s.a. StäKo. DPG: Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft. Fachverband, der auf S. Freuds Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. S.a. AGR DPTV: Deutscher Psychotherapeutenverband. Berufsverband der früheren Erstattungspsychologen. Dieser Verband wird im Zuge der Integration der Erstattungspsychologen in die GKV im Verlauf des Jahres 1999 zunehmend Richtlinientherapeuten als Mitglieder haben. S.a. AGPT. DPV: Deutsche Psychoanalytische Vereinigung. Fachverband, der auf S. Freuds Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. Zweiggesellschaft der International Psychoanalytic Association (IPA). S.a. AGR. Durchschnittseinkommen: Das D. der niedergelassenen Fachärzte liegt nach Abzug aller Kosten vor Steuern bei ca. DM 235.000,- (nur GKV: ca. DM 180.000,-) p.a., das der Allgemeinärzte liegt immerhin noch bei ca. DM 185.000,- (nur GKV: ca. DM 159.000,-) p.a., das der Psychotherapeuten liegt aber nur bei ca. DM 81.000,- (nur GKV: ca. DM 50.000,-) p.a. (Quelle: KPMG-Studie). S. a. HVM. DVT: Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie, s.a. AGR, StäKo E EBM: Einheitlicher Bewertungsmaßstab. Bemessungsgröße ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen in Punktzahlen. Der E. wird zwischen KBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuß beschlossen. Dieser ist paritätisch mit Ärzten und Kassenvertretern besetzt. Erkrankung, psychosomatische: Erkrankung mit organischer Beeinträchtigung bzw. somatischem Substrat, bei der bei Auslösung und Aufrechterhaltung psychische Faktoren eine bedeutsame Rolle spielen. Bei der E. ist neben organmedizinischer Behandlung meist auch Psychotherapie indiziert. Psychopharmaka sind in der Regel als Hauptbehandlungsform ungeeignet. Typische Formen sind Ulkus, Gastritis, Asthma, Eßstörungen. Erstattungspsychologe: Diplom-Psychologe, der bisher keine Kassenzulassung hatte, dessen Therapierechnungen der Patient selbst bezahlt hat, der dann versuchen mußte, den Betrag von seiner Kasse erstattet zu bekommen. Die GKV-Kassen haben bis 1999 die Rechnungen insbesondere dann erstattet, wenn kein Vertragstherapeut zur Verfügung stand. Die Erstattungspsychotherapie soll durch das PTG weitgehend beseitigt werden. Erstattungspsychotherapeut: Syn: Erstattungspsychologe, s. dort. F Facharzt für Psychiatrie: Psychiater, s. dort. Vgl. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der F. ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandelt vorwiegend mit Kurzgesprächen und medikamentös mit Psychopharmaka. Facharzt für Psychiatrie und Neurologie: Syn: Nervenarzt. Aufgrund seiner i.d.R. somatisch ausgerichteten Ausbildung hat der F. in vielen Fällen keine psychotherapeutische Vorbildung. Ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandelt er daher überwiegend mit Kurzgesprächen und medikamentös mit Psychopharmaka. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie: Neue Berufsbezeichnung für Facharzt für Psychiatrie (Psychiater). Der neue F. ist aufgrund seiner in der Weiterbildungsordnung geforderten psychotherapeutische Vorbildung zur Teilnahme an der Richtlinien-Psychotherapie berechtigt (s. dort). Facharzt für Psychotherapeutische Medizin: Seit 1992 bestehender psychotherapeutischer Facharzt, der langfristig den Zusatztitel "Psychotherapie" ersetzen wird. Der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie werden zukünftig die Grundlage ambulanter ärztlich-psychotherapeutischer Tätigkeit sein, da bei der Niederlassung ein Facharzttitel verlangt wird. Fachpsychotherapie: Psychotherapieleistung, die vom Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom ärztlichen Psychotherapeuten mit Zusatztitel, vom Psychologischen Psychotherapeuten oder vom Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht wird. Funktionelle Störung: s. Störung, funktionelle G GKV: Gesetzliche Krankenversicherung. Krankenversicherungssystem für Pflichtversicherte, bestehend aus Primär- und Ersatzkassen. Vgl. PKV. GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz: Abk.: GKV-SolG. Auch Vorschaltgesetz genanntes, von der rot-grünen Regierung noch 1998 beschlossenes Gesetz, das am 1.1.99 inkraft trat und einige Entscheidungen der vorherigen Regierung schnellstmöglich rückgängig machen sollte. Für den Psychotherapie-Bereich ist hier besonders die Streichung der mit dem PTG verbundenen Zuzahlungsregelung und die Aufstockung um 40% des zusätzlichen Etatanteils im Jahr 1999 für die in die GKV zu integrierenden früheren Erstattungspsychologen bedeutsam. Leider wird diese Aufstockung nicht annähernd ausreichen, um den psychotherapeutischen Versorgungsbedarf angemessen zu erfüllen. GNP: Gesellschaft für Neuropsychologie, s.a. AGPT. GPPMP: Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie, s.a. StäKo. Gruppentherapie: Unter G. versteht man psychotherapeutische Behandlungsverfahren mit mehreren Teilnehmern unter Leitung eines Therapeuten (vgl. Selbsthilfegruppe, Selbsterfahrungsgruppe). Als GKV-zugelassene Verfahren gelten verschiedene analytisch begründete und verhaltenstherapeutische Kurzzeit- und Langzeit-Verfahren (vgl. analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie). Gutachterverfahren: s. Antrags- und Gutachterverfahren GwG: Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie, s.a. AGPT. H Hamsterradeffekt: Effekt, der eintritt, wenn bei einer Honorardeckelung des Honorarvolumens von einzelnen Praxisinhabern versucht wird, sich einen größeren Anteil über Mengenausweitung zu sichern (s. dort). Wenn dies die Vertragsärzte mehrheitlich versuchen, verdienen sie trotz Mengenausweitungen nicht oder kaum mehr als vorher. Diejenigen, die sich daran nicht beteiligen oder beteiligen können, verdienen aber weniger. Dies betrifft v.a. die Psychotherapeuten, die mit ihren zu 95% zeitlich festgelegten, genehmigungspflichtigen Leistungen kaum ausweiten können. Honorardeckelung: Festlegung eines Honorarvolumens für einen bestimmten Zeitraum, das nicht überschritten wird und aus dem sämtliche vertragsärztliche Leistungen bezahlt werden müssen, was aber wegen des Hamsterradeffekts zu Punktwertverfall führt. Honorargerechtigkeit: Aufgabe der KVen ist, durch einen angemessenen HVM für H. zu sorgen, so daß das Einkommen in jeder Fachgruppe sich dem ärztlichen Durchschnitt nähert. Dies wird jedoch wegen der regional unterschiedlichen Kräfteverhältnisse in den KV-Vertreterversammlungen oft nicht erreicht. Die Leidtragenden sind dabei regelmäßig die Psychotherapeuten, deren Leistungen durch Mengenausweitung anderer Gruppen und nachfolgenden Punktwertverfall unangemessen niedrig bewertet werden. Aber auch die Punktzahl für eine Psychotherapiestunde (z.Zt. 1450) im EBM ist im Vergleich zu anderen ärztlichen Leistungen viel zu niedrig angesetzt (s. Durchschnittseinkommen). Honorarvolumen: Die Summe, die bundesweit oder regional von den KVen jährlich für ambulante ärztliche Leistungen ausgegeben werden. Seit einigen Jahren ist das H. gedeckelt, d.h. auf die Vorjahressumme plus einen geringen Zuwachs festgelegt. HVM: Honorarverteilungsmaßstab. Der H. ist der Maßstab, nach dem - zumeist in Punktwerten ausgedrückt - die Leistungen der verschiedenen ärztlichen Fachgruppen bewertet werden. Der H. wird durch die Vertreterversammlungen der KVen beschlossen. I Integrationsmodell: Im PTG festgelegte gleichberechtigte Integration der PP und KJP in die kassenärztlichen Strukturen (KVen und KBV). K Kassenärztliche Vereinigung: Abkürzung: KV. Regionale Vereinigung der Vertragsärzte auf Bezirks- oder Landesebene. Alle K. sind rechtlich selbständig. Darüber hinaus sind sie in der KBV zusammengefaßt. In die K. werden die PP und KJP ab 1999 gleichberechtigt integriert (Integrationsmodell). In den Organen der K. und KBV dürfen die PP und KJP allerdings zusammen nur maximal 10% der Vertreter stellen. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Abkürzung KBV. Dachorganisation aller regionalen KVen. Die K. ist Verhandlungspartner der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Politik auf Bundesebene. KBV: Kassenärztliche Bundesvereinigung, s. dort Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut: (Sozial-)Pädagoge oder Diplom-Psychologe, der für seine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine wissenschaftlich anerkannte, auf Kinder- und Jugendliche spezialisierte Psychotherapieausbildung nachgewiesen hat. Approbation ist ab 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem PTG. Geschützte Berufsbezeichnung. KJP: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, s. dort. Kurzzeittherapie: Unter K. versteht man GKV-anerkannte Behandlungsverfahren, die beabsichtigen, ein umschriebenes oder fokussierbares psychisches Problem oder Symptom in maximal 25 Stunden aufzulösen oder auch die Indikation für eine Langzeittherapie zu überprüfen. Die K. kann entweder als tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder als Verhaltenstherapie durchgeführt werden (s. dort). KV: Kassenärztliche Vereinigung, s. dort M Mengenausweitung: Versuch des einzelnen Vertragsbehandlers, sich bei einer Honorardeckelung des Honorarvolumens durch Ausweiten der Menge der tatsächlich oder angeblich durchgeführten und dann abgerechneten Leistungen einen größeren Anteil "am Kuchen" zu sichern. Wegen des sog. Hamsterradeffekts bleibt der erzielte Honoraranteil in der Regel durch den verursachten Punktwertverfall allerdings weitgehend gleich (s. dort). Diejenigen, die sich daran nicht beteiligen oder beteiligen können, verdienen allerdings weniger. Dies betrifft v.a. die Psychotherapeuten, die mit ihren zu 95% zeitlich festgelegten, genehmigungspflichtigen Leitungen kaum M. betreiben können, selbst wenn sie wollten. N Nervenarzt: Syn: Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, s. dort. Neurose: s. Störung, neurotische P PKV: Private Krankenversicherung. Eine solche Versicherung steht Versicherten ab einer bestimmten Einkommenshöhe offen. Vgl. GKV. PP: Psychologischer Psychotherapeut, s. dort. Psychiater: s. Facharzt für Psychiatrie. Psychoanalyse: Psychoanalytische (auf Freud zurückgehende) Behandlung, deren Setting meist die Liegeposition des Patienten auf der Couch vorsieht. Sie wird mit hoher Wochenstundenfrequenz (3-4 Stunden) durch einen ausgebildeten Psychoanalytiker durchgeführt. Gegenstand der P. ist v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewußter Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei der Therapeut-Patient-Interaktion eine besondere Rolle zugeschrieben wird. Die P. im engeren Sinne ("klassische Psychoanalyse") ist zwar Grundlage weiterer GKV-anerkannter psychoananalytischer Behandlungsformen, sie ist aber selber als dauerhaft 4-stündige Behandlung z.Zt. keine Kassenleistung (vgl. Psychotherapie, analytische und Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte). Psychoanalytiker: Speziell augebildeter Psychotherapeut. Der P. wendet Psychoanalyse und abgeleitete Verfahren an (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie). Psychologischer Psychotherapeut: Diplom-Psychologe, der für seine Approbation als Psychotherapeut eine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieausbildung nachgewiesen hat. Diese Ausbildung ist im PsychThG und in der vom BMG herausgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Approbation ist ab 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem PTG, berechtigt aber noch nicht zur Behandlung im Rahmen der GKV. Geschützte Berufsbezeichnung. Psychopharmakon: Psychopharmarka sind Medikamente zur psychischen Beeinflussung, die vorwiegend vom Hausarzt oder Psychiater verordnet werden. P. sind manchmal auch bei der Behandlung von Neurosen vorübergehend nötig, als Dauerbehandlung aber i.d.R. nur bei schweren psychischen Störungen (Psychosen) sinnvoll. Bei den meisten neurotischen, narzißtischen und psychosomatischen Störungen gehören P. nicht zum Behandlungskonzept. Psychose: Schwere psychische Störung, bei der neben Psychopharmaka-Behandlung oft auch Psychotherapie sinnvoll ist. Eine ausschließlich psychotherapeutische Behandlung ist selten indiziert. Psychosomatische Störung: Syn.: Psychosomatose, s. Störung, psychosomatische Psychosomatose: Syn: Psychosomatische Störung oder Erkrankung, s. Störung, psychosomatische Psychotherapeut: Kurzbezeichnung für PP, KJP und ÄP, wird allerdings gelegentlich nur für PP und KJP gebraucht. Geschützte Berufsbezeichnung ab 1999 für die drei genannten Gruppen. Psychotherapeut, ärztlicher: s. Ärztlicher Psychotherapeut Psychotherapeutengesetz: Ab 1.1.99 gültiges, jahrzehntelang erkämpftes und erwartetes Gesetz, das die neuen Heilberufe des PP und KJP schafft, deren Berufsausübung (berufsrechtlicher Teil) und Kassenzulassung (sozialrechtlicher Teil) regelt und diese beiden Gruppen den Ärzten gleichstellt. Mit Hilfe von Übergangsregelungen sollen nicht nur die ehemaligen Delegationspsychologen, sondern auch möglichst viele der früheren Erstattungspsychologen Approbation und Kassenzulassung erhalten können (s. dort). Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte: Wissenschaftlich und GKV-anerkanntes Verfahren (Richtlinienverfahren), das aus der Psychoanalyse abgeleitet worden ist und auf der psychoanalytischen Theorie gründet. Gegenstand der P. ist wie in den anderen psychoanalytisch begründeten Verfahren v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewußter Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei auch hier die Therapeut-Patient-Interaktion besonders beachtet wird. Die P. wird mit einer Frequenz von 1-2 Wochenstunden im Sitzen durchgeführt und gilt nach der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PP als eigenständiges Verfahren, für das eine eigene Fachkunde verlangt wird (vgl. Psychoanalyse und Psychotherapie, analytische). Psychotherapie, analytische: Auf Freud zurückgehendes, von der Psychoanalyse ableitetetes, wissenschaftlich und GKV-anerkanntes Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren). Die P. wird entweder in Liegeposition des Patienten (auf der Couch) oder auch im Sitzen angewandt. Die P. wird durch einen ausgebildeten Psychoanalytiker durchgeführt, im Gegensatz zur klassischen Psychoanalyse allerdings nur mit einer Wochenstundenfrequenz von 2-3 Stunden. Gegenstand der P. ist wie bei der Psychoanalyse v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewußter Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei der Therapeut-Patient-Interaktion eine besondere Rolle zugeschrieben wird (vgl. Psychoanalyse). Die P. kann bis zu maximal 300 Stunden auf Kassenkosten durchgeführt werden. Psychotherapie-Richtlinien: Richtlinien über die in der GKV zulassenen Psychotherapieverfahren und ihre Umsetzung. Die Richtlinien werden aufgrund der Beschlüsse des Bundesausschusses "Psychotherapie-Richtlinien" zwischen KBV und gesetzlichen Kassen vereinbart. Der Bundesausschuß ist paritätisch mit Vertretern der Leistungserbringer (zu gleichen Teilen ÄP und PP/KJP) und Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen besetzt. Derzeit sind nach den P. drei Verfahren (psychoanalytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) anerkannt als Richtlinienverfahren. PsychThG: Offizielle juristische Abkürzung für Psychotherapeutengesetz, s. dort. PTG: Eingebürgerte Abkürzung für Psychotherapeutengesetz, s. dort. Punktwert: Der Punktwert ist die in Pfennigen ausgedrückte aktuelle Bewertung der zunächst nur mit Punktzahlen bewerteten ärztlichen Leistungen. Den Punktzahlen liegt ein wünschenswerter theoretischer P. von 10 Pfennigen zugrunde. Dieser P. wird wegen des Punkwertverfalls durch Mengenausweitung ohne Stützung z.Zt. nirgendswo erreicht. Obwohl also ein Mindestpunktwert von 10 Pfenningen für Psychotherapie-Leistungen dem aktuellen EBM zugrundelag und somit von KBV und Kassen beabsichtigt war - der außerdem zur wirtschaftlichen Praxisführung unverzichtbar ist -, liegen die P. aktuell in allen KVen, auch die gestützten, wesentlich niedriger. Die P. für Psychotherapie-Leistungen schwanken in den KV-Bezirken zwischen 4 und 9 Pfennigen, wodurch die Psychotherapeuten nirgendwo in Deutschland in der Lage sind, das ärztliche Durchschnittseinkommen zu erreichen (s. Durchschnittseinkommen). Punktwert, fester: Forderung der Vertragspsychotherapeuten, um dem von ihnen nicht zu verantwortenden Punktwertverfall, bei dem sie die Leidtragenden sind, zu entgehen (s. Mengenausweitung). Ein fester Punktwert von mindestens 10 Pfennigen für Psychotherapie-Leistungen wird von ihnen wegen der festen Zeitvorgaben psychotherapeutischer Leistungen und zusätzlichen mengenbegrenzenden Faktoren (Antrags- und Gutachterverfahren) als angemessen angesehen. Punktwertverfall: Verfall des auf 10 Pfennigen theoretisch ausgelegten Punktwertes, mit dem Punktzahlbewertungen ärztlicher Leistungen mulitipliziert werden, um zu einem definierten Honorar für die Leistung zu kommen. Zu einem P. kommt es durch Mengenausweitung und Hamsterradeffekt (s. dort). Punktzahl: Die Zahl, mit der eine ärztliche oder psychotherapeutische Leistung im EBM bewertet wird. Grundlage der Bewertung sind 10 Pfennige. Da eine Psychotherapiestunde mit 1450 Punkten bewertet ist, sollte ein Psychotherapeut dafür auch 145,- DM erhalten. Tatsächlich erhält er zwischen 60,- und 130,- DM je nach regionaler KV-Einstufung (vgl. Honorargerechtigkeit). Damit ein Psychotherapeut auch nur annähernd das ärztliche Durchschnittseinkommen verdienen kann, müßte die Punktzahl einer Therapiestunde bei einem festen Punktwert von 10 Pfennigen auf mindestens 1800 Punkte angehoben werden (s. Durchschnittseinkommen). R Regelleistungsvolumen: Das R. beschreibt ein Honorarverteilungsverfahren, das für mehr Gerechtigkeit sorgen und Mengenausweitungen verhindern könnte. Es wird dabei eine bestimmte reguläre Leistungsmenge (Regelleistung) einer Arztgruppe definiert, die mit einem angemessenen Punktwert vergütet werden soll. Darüberhinausgehende Leistungen sollen nur noch mit gestaffeltem Abschlag vergütet werden, um solche Ausweitungen unattraktiv zu machen (s. Abstaffelung, Mengenausweitung). Speziell für Psychotherapie könnte man sich vorstellen, daß nur bis zu einer bestimmten maximalen Wochenstundenzahl (z.B. max. 35 Std.) voll vergütet, danach dann abgestaffelt wird. Während einige bisher gut verdienende Ärztegruppen hier vor "Gleichmacherei" warnen, würden die Psychotherapeuten überwiegend eine solche Lösung, die sie vor von ihnen nicht zu verantwortendem Punktwertverfall schützt, vom Prinzip her begrüßen. Richtlinienpsychotherapeut: Ärztlicher Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der nicht nur eine wissenschaftlich, sondern auch eine GKV-anerkannte Psychotherapieausbildung entsprechend den Psychotherapie-Richtlinien nachgewiesen hat. Niederlassung und KV-Zulassung ist - im Gegensatz zum Vertragspsychotherapeuten - nicht zwingend. Für PP und KJP ab 1999 Approbation erforderlich. Richtlinienpsychotherapie: Die R. ist eine nach den Psychotherapie-Richtlinien durchgeführte Psychotherapie in einem der dort festgelegten Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren). Dazu gehören z.Zt. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie in ihren jeweiligen Varianten. Richtlinienverfahren: s. Richtlinienpsychotherapie S Selbsthilfegruppe: Patientengruppe ohne Leitung eines Psychotherapeuten, die sich regelmäßig zu Sitzungen trifft. S. sind normalerweise eingebunden in übergeordnete Gruppenstrukturen oder Organisationen, die den Delegierten der S. erlauben, miteinander und mit Fachleuten in Kontakt zu treten. Selbsterfahrungsgruppe: Gruppe unter Leitung eines Psychotherapeuten, an der psychisch gesunde Teilnehmer teilnehmen, um sich selber besser kennenzulernen. Daher wird die Teilnahme von den Kassen auch nicht bezahlt. StäKo: Ständige Konferenz. Gemeint ist im psychotherapeutischen Bereich i.d.R. die Ständige Konferenz ärztlicher Psychotherapeutischer Verbände (AÄGP, BÄP, BKJPP, BVDN, DÄVT, Deutsche Gesellschaft für Ärztliche Hypnose und Autogenes Training, DGPR, DGPPN, DGPM, DKPM, GPPMP, Sektion Ärzte im DVT, VPK, Vereinigung leitender Ärzte psychosomatischer Krankenhäuser und Abteilungen). Die S. ist eine Arbeitsgemeinschaft, die die rein ärztlich-psychotherapeutischen Interessen wahren soll. Vgl. AGR, AGPT. Störung, narzißtische: Störung des Selbst oder Selbstwerts. Eine der Hauptindikationen für Psychotherapie. Psychopharmaka sind in der Regel ungeeignet. Typische Formen sind Grandiosität, narzißtische Abkapselung, Beziehungsunfähigkeit, Minderwertigkeitsgefühle. Störung, neurotische: Syn: Neurose, Psychoneurose. Auf unbewußten infantilen Konflikten bzw. frühen Lernprozessen beruhende Fehlanpassung mit Symptomcharakter. Psychische Beeinträchtung von Krankheitswert, bei der in der Regel Psychotherapie indiziert ist. Eine rein pharmarkologische (medikamentöse) Behandlung ist selten angemessen, da sie nicht kausal (ursächlich) wirken kann. Die N. ist die Hauptindikation für Psychotherapie. Typische Formen sind Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Zwangsneurosen. Störung, psychosomatische: s. Erkrankung, psychosomatische Störung, funktionelle: Krankheit, die sich in körperlichen Funktionsstörungen zeigt, zumeist und v.a. zu Anfang ohne somatisches Substrat, bei der psychische Faktoren bei Auslösung und Aufrechterhaltung kausal beteiligt sind. Daher ist meist statt einer organmedizinischen eine psychotherapeutische Behandlung angemessen und notwendig. Typische Formen sind sexuelle Störungen, Herzneurosen, Magen- und Darmstörungen, Appetitlosigkeit. T Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: s. Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte. TP: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, s. Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte U Übergangsregelungen: Die Übergangsregelungen des PTG sehen vor, daß bereits niedergelassene PP und KJP ihre Ausbildung nicht nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des PTG nachweisen müssen, sondern aufgrund von theoretischen Kenntnissen in wissenschaftlich anerkannten Verfahren und durch Praxistätigkeit nachweisen können. Dies gilt sowohl für Psychologen und KJP, die bereits im Delegationsverfahren tätig waren, als auch für die bisherigen sog. Erstattungspsychologen. Für die Approbation als PP (berufsrechtlicher Teil des PTG) und die Kassenzulassung (sozialrechtlicher Teil des PTG) gelten jeweils unterschiedliche Ü. Ziel dieser Ü. ist die Besitzstandswahrung der bereits niedergelassen arbeitenden PP. V VAKJP: Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Fach- und Berufsverband dieser Behandlergruppe. s.a. AGR. Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten: Berufsverband psychologischer Richtlinienpsychotherapeuten. Der V. gehören vorwiegend verhaltenstherapeutisch arbeitende PP an. S.a. AGR. Vereinigung leitender Ärzte psychosomatischer Krankenhäuser und Abteilungen, s.a. StäKo. Vertragspsychotherapeut: Ärztlicher Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der nicht nur eine wissenschaftlich, sondern auch eine GKV-anerkannte Psychotherapieausbildung entsprechend den Psychotherapie-Richtlinien nachgewiesen hat, niedergelassen und KV-zugelassen ist. Für PP und KJP ab 1999 Approbation erforderlich. Im Plural auch gebraucht für den bvvp oder die Landesverbände des bvvp oder deren Mitglieder. Verhaltenstherapie: Wissenschaftlich und GKV-anerkannte Therapieform (Richtlinienverfahren), die sich an der empirisch-experimentellen Psychologie orientiert. Nach Auffassung der V. ist menschliches Verhalten erlernt und kann wieder verlernt werden. Problematisches Verhalten unterliegt denselben Lernbedingungen wie sog. normales Verhalten. In der V. werden psychische Störungen durch eine Verhaltens-/Problemanalyse beschrieben und erklärt und durch gezielte Interventionen modifiziert. Die V. stellt die Fähigkeit des Menschen zur Selbstregulation in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen. Sie verfügt über eine Reihe wirksamer therapeutischer Techniken, die differenziert an den Patienten angepaßt werden. Der Therapeut-Patient-Beziehung wird in der modernen V. eine wichtige Funktion beigemessen. Verhaltenstherapeut: Auf Verhaltenstherapie spezialisierter Psychotherapeut. Er ist meist Diplom-Psychologe, da Verhaltenstherapie ein v.a. von psychologischen Wissenschaftlern entwickeltes Verfahren ist. VIVT: Verband für Integrative Verhaltenstherapie. Verhaltenstherapeutischer Fachverband in den neuen Bundesländern, s.a. AGR. Vorschaltgesetz: s. GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz VPP: Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP. Sektion im BDP (s. dort) und Berufsverband früherer Erstattungspsychotherapeuten. Dieser Verband wird im Zuge der Integration der Erstattungspsychologen in die GKV im Verlauf des Jahres 1999 zunehmend Richtlinientherapeuten als Mitglieder haben. S.a. AGPT. VPK: Vereinigung Psychotherapeutisch Tätiger Kassenärzte, s.a. StäKo. VT: Verhaltenstherapie, s. dort. Z Zusatztitel: Ärztliche Zusatzbezeichnung, hier "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse", die nach entsprechender psychotherapeutischer Zusatzausbildung, die in Weiterbildungsordnung und -richtlinien geregelt wird, geführt werden darf. Zuzahlung: Zusammen mit dem PTG hatte der Gesetzgeber ein Zuzahlungsgesetz (9. SGB V ÄndG) beschlossen, das ab 1999 eine Eigenbeteiligung von DM 10,- pro Therapiesitzung des Patienten ab der 3. Stunde mit Ausnahme von Härtefällen vorsah. Hiermit wäre - als Novum in der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht nur erstmals eine ärztliche Leistung zuzahlungspflichtig geworden, sondern auch eine zusätzliche Hürde gegenüber der Psychotherapie aufgebaut worden. Fast alle Psychotherapieverbände hatten sich seinerzeit daher gegen eine Z. ausgesprochen. Die rot-grüne Koalition hat im GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz erfreulicherweise diese Zuzahlungsregelung wieder gestrichen, bevor sie in Kraft trat.
(Dr. F.R. Deister, bvvp, ©bvvp) bvvp- Homepage |