bvvp-Info

Mal wieder eine gute Nachricht:

Erfreuliche gesetzliche Regelungen

 

 

Am 17.10.08 hat der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind für uns besonders bedeutsam:

 

 

1. Aufhebung der Altersgrenze

 

Es wird  beschlossen, dass die Altersgrenze für Vertragsärzte aufgehoben wird und die Regelung rückwirkend zum 01.10.08 in Kraft tritt. Damit wird eine Übergangsregelung für die Kolleg(inn)en vorgesehen, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden:

 

a.     Diejenigen Kollegen, die im letzten Quartal 2008 das 68. Lebensjahr vollenden, müssen keinen Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes mehr stellen und können, sofern sie es wollen, weiterarbeiten und ihren Praxissitz behalten.

b.     Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 1.1.08 und vor dem 30.9.08 das 68. Lebensjahr vollendet und das Nachbesetzungverfahren ihrer Praxis noch nicht abgeschlossen haben, unterliegen einer Übergangsregelung, nach der die Zulassung zum 31.3.09 endet, wenn keine Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit an den Zulassungsausschuss gestellt wird.

c.      Sofern die Nachbesetzung bis jetzt noch nicht abgeschlossen wurde, kann jede/r Kollege/in, der/die unter diese Übergangsregelung fällt und seine/ihre Praxis weiterführen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben. Bis zur Abgabe der Erklärung ruht die noch nicht beendete Praxissitz-Zulassung von Gesetz wegen bis Ende März 2009. Diese Regelung soll eine Weiterführung ohne Antrag auf Neuzulassung, gewährleisten.

 

 

2. Abgabe und Wiederausscheibung von Teilzulassungen

 

Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte Teilzulassung, die nun auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden und somit  - wie ganze Zulassungen auch -  abgegeben werden kann. Dies war eine Forderung des bvvp, die wir für sinnvoll und nötig halten, damit ältere Kollegen gleitend den Ruhestand vorbereiten und so schon früher eine halbe Zulassung zur Verfügung stellen können, auf die sich jüngere entsprechend bewerben können, auch mit der Option einer Übernahme von zwei halben Sitzen zeitgleich oder auch nacheinander.

 

Dem bvvp erschien die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Ausschreibung von halben Praxissitzen eine wesentliche Bedingung für eine sozial verträgliche Aufhebung der Altersgrenze, die auch die Interessen der nachfolgenden Generation berücksichtigt. Der bvvp hatte daher gegenüber der Politik klar vertreten, dass gleichzeitig mit der Altersregelung auch die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Teilzulassung vorzusehen sei, um allen Interessen gerecht zu werden. Wir freuen uns, dass der Gesetzgeber – trotz der vorgetragenen Bedenken der KBV – mit seinen Beschlüssen diesem Junktim entsprochen hat.

 

 

3. Mindestquote für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten

 

Die Mindestquote für ausschließlich kinder- und jugendlichenpsychotherapeutisch tätige Psychotherapeuten wird auf 20 Prozent und für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte auf 25 Prozent der gemeinsamen Bedarfsplanungsgruppe festgelegt.

 

Dies ist ebenfalls eine Regelung, die der bvvp uneingeschränkt begrüßt. Der bvvp hat – zusammen mit fast allen psychotherapeutischen Gruppierungen und der BPtK – sich eindeutig gegenüber der Politik für eine Ausweitung der geplanten Quote von 10 auf 20% bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgesprochen, weil der Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Bevölkerung in dieser Größenordnung liegt und ein Bedarf an psychotherapeutischen Behandlungen in zur Erwachsenen-Bevölkerung vergleichbarem Umfang besteht. Besonders für diese Erhöhung der Quote auf 20 % hatte sich der bvvp umfassend engagiert und so maßgeblich zum Erfolg beigetragen.

 

Aber auch für eine Ärzte-Quote von exakt 25% hatte sich der bvvp im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und zuletzt bei der Expertenanhörung im BMG im Sinne eines sinnvollen Kompromisses stark gemacht,  als dort auf der einen Seite Ärzteverbände und KBV die uneingeschränkte Fortsetzung der bisherigen (in den vergangenen 10 Jahren nicht aufzufüllen gewesene) 40%-Quote gefordert haben und anderseits PP-KJP-Verbände und auch die BPtK den völligen Wegfall verlangt haben.

 

Wir freuen uns sehr, dass auch hier unsere Vorstellungen zum Tragen gekommen sind.

 

 

F.R. Deister, 19.10.08