Positionen des bvvp zum Thema Bedarfsplanung

im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes (VSG)

 

13.06.2011

 

Das VSG liegt noch nicht in seiner endgültigen Fassung vor und wird erst ab 2012 in Kraft treten.

Danach wird dann der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Neufassung einer Bedarfsplanungsrichtlinie beginnen. Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren hat der bvvp einige Grundpositionen entwickelt und mit eingebracht:

 

 

1.    Der bvvp unterstützt die Forderung des Gesetzgebers zur Sicherstellung einer

flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen Versorgung unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Belange von psychisch Erkrankten. Alle Regelungen, die auf einen Anstieg des Leistungsbedarfs hinzielen (Sonderbedarf, Teilung von Sitzen etc.) sollten unmittelbar auch eine begleitende Regelung zur Finanzierung dieses Leistungsbedarfs beinhalten.

 

2.    Die mögliche Flexibilisierung von Planungsbereichen wird dort begrüßt, wo es dem

psychotherapeutischen Versorgungsbedarf entgegenkommt. Weitere Einschränkungen sind unbedingt zu vermeiden. Im Gesetz sollten dafür Schutzklauseln vorgesehen werden.

 

3.    Die grundsätzliche Berücksichtigung auch der demografischen Entwicklung für die dringend

notwendige Anpassung der Verhältniszahlen ist sinnvoll, wenn u. a. folgende Differenzierungen beachtet werden:

-     eine einfache Gleichung "höheres Alter entspricht weniger psychotherapeutischem Versorgungsbedarf" ist nicht möglich. Die zukünftigen älteren Generationen haben einen anderen Zugang zu Psychotherapie als vergangene Generationen, die Sensibilität für die Diagnose psychischer Erkrankungen im Alter nimmt zu und lebensgeschichtliche Phasen verschieben sich nach hinten (längere Ausbildung, spätere Elternschaft, längere Lebensarbeitszeit, höhere Lebenserwartung).

-     Es ist zu prüfen, ob die amtliche Einwohnerzahl speziell im Bereich der Psychotherapie zur Berechnung der Verhältniszahlen geeignet ist, wenn die Zahlen der Wohnbevölkerung speziell in Universitätsstädten und Ausbildungsregionen deutlich davon abweichen.

 

4.    Bei der Berechnung und Vorhersage von Versorgungsbedarf wird der Begriff der Morbidität

aktuell nicht auf die Bevölkerung bezogen, sondern im Zusammenhang mit der Kodierung nach Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der GKV berechnet. Speziell für den Bereich der Psychotherapie, der in den meisten Regionen real unterversorgt und durch lange Wartezeiten gekennzeichnet ist, bedeutet dies, dass zahlreiche Patienten mit psychischen Störungen unbehandelt bleiben oder nur medikamentös versorgt werden. Diese Morbidität wird dann nicht entsprechend abgebildet bzw. schlägt sich nicht als Versorgungsbedarf für Psychotherapie nieder. Diese Unterschätzung der Morbidität wird dadurch noch verschärft, dass Versicherte mit stärkeren psychischen Einschränkungen (Antriebsminderung, Kontaktschwierigkeiten) eine noch höhere Hürde zu bewältigen haben, einen Behandlungsplatz zu bekommen. Alle Regelungen sollten die Möglichkeit eröffnen, auch die zukünftige Entwicklung einzuplanen.

 

5.    Wie bei vielen anderen Arztgruppen auch gibt es eine in Verhältniszahlen definierte nominelle Überversorgung für den Bereich Psychotherapie. Eine reale Überversorgung unabhängig von den Verhältniszahlen kann jedoch für den Bereich Psychotherapie definitiv nicht festgestellt werden. Damit kann ein Abbau einer rein rechnerischen Überversorgung im Bereich Psychotherapie nicht infrage kommen! Eine Anpassung der Bedarfsplanung allein auf Basis der bisherigen Stichtagsfestlegung erscheint nicht ausreichend. Aktuell wäre es jedoch der einfachste Schritt, den aktuellen Ist-Zustand auf 100 % (eventuell 110 %) des Soll-Zustandes zu setzen. Zusätzlich sollten Regelungen gefunden werden, die im Bereich Psychotherapie außerordentlich hohe Spreizung der real vorhandenen Psychotherapeuten pro 100.000 Einwohner zu vermindern. Mittelfristig bedarf es dafür neuer Messinstrumente und Kriterien, um den patientenorientierten Versorgungsbedarf bei psychischen Erkrankungen abzubilden.

 

6.    Preiszuschläge in strukturschwachen Gebieten können ein Steuerungsinstrument sein, sollten

jedoch nicht durch Umlagen innerhalb der Gesamtvergütung gedeckt werden. Befristete Niederlassungen für wenige Jahre stehen nicht im Einklang mit den z.T.  langfristigen Behandlungsverläufen bei Psychotherapie.

 

7.    Bei der Einrichtung eines Strukturfonds der kassenärztlichen Vereinigungen und der

Krankenkassen ist bezüglich des Einsatzes dieser Mittel eine größtmögliche Transparenz zu fordern.

 

 

Martin Kremser