in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51-52
(21.12.1998), Seite A-3308
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche
Bundesvereinigung
zur Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der besonderen Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie und der Psychotherapie-Vereinbarungen, die jeweils zum 1. 1. 1999 in Kraft treten.
Das im Frühjahr 1998 von Bundestag und Bundesrat beschlossene Psychotherapeuten-Gesetz macht eine grundlegende Neufassung sowohl der Psychotherapie-Richtlinien als auch der Psychotherapie-Vereinbarungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten seiner wesentlichen Bestimmungen zum 1. 1. 1999 notwendig. Dies ergibt sich insbesondere aus der geänderten Rechtsstellung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in Zukunft eine Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten und damit auch ordentliche bzw. außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen werden. Die am 23. 10. 1998 vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in seiner besonderen Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie beschlossene Neufassung der PsychotherapieRichtlinien wurde in vier kurz aufeinanderfolgenden Sitzungen des vom Bundesausschuß dafür eingesetzten Arbeitsausschusses vorbereitet. Gleichzeitig erfolgte eine Anpassung der bestehenden PsychotherapieVereinbarungen an die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien und die geänderten gesetzlichen Vorgaben zwischen den Vertragspartnern dieser Vereinbarung unter Hinzuziehung der Leistungserbringerseite des Arbeitsausschusses "Psychotherapie-Richtlinien".
Erläuterungen zu der Neufassung der
Psychotherapie-Richtlinien
Die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien, die zum 1. Januar
1999 in Kraft treten soll, enthält die nachfolgend aufgeführten
Neuerungen. Zunächst sind Regelungen zum Konsiliarverfahren vor
Aufnahme einer Psychotherapie durch einen Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
aufgenommen worden. Danach haben diese Psychotherapeuten
spätestens nach den probatorischen Sitzungen den
Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen. Der
Konsiliarbericht dient der Abklärung einer somatischen oder,
wenn der somatisch abklärende Arzt dies für erforderlich hält,
psychiatrischen Erkrankung. Zu den Regelungen zum
Konsiliarverfahren gehört auch die Festlegung der Qualifikation
der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte. Danach sind bei
Jugendlichen und Erwachsenen alle Ärzte mit Ausnahme derjenigen,
die nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, zur
Abgabe des Konsiliarberichtes berechtigt. Der Konsiliarbericht im
Falle vorgesehener Psychotherapie bei Kindern kann von
Pädiatern, Kinder- und Jugendpsychiatern, Internisten,
Allgemein- und Praktischen Ärzten abgegeben werden.
Weiterhin sieht die neue Psychotherapie-Richtlinie eine Modifikation des Gutachterverfahrens vor. Danach setzt zukünftig die Genehmigung auch von Kurzzeittherapie grundsätzlich eine vorherige Begutachtung voraus. Eine Befreiung von der Begutachtungspflicht ist möglich, wenn eine definierte Anzahl genehmigter Therapien den Kassenärztlichen Vereinigungen nachgewiesen wird. Hinsichtlich des Inkrafttretens der geschilderten Änderungen des Gutachterverfahrens sehen die Richtlinien vor, daß diese zum 1. 1. 2000 in Kraft treten.
Neu in die Richtlinien aufgenommen wurden die Anforderungen an die Qualifikationen der nach den Richtlinien tätig werdenden Gutachter. Hier ist geregelt, welche Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Begutachtungen vornehmen können. Weiterhin wurden die Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den Richtlinien berücksichtigt, wonach jeweils der verfahrensbezogene Fachkundenachweis gem. § 95c SGB V oder gem. § 95 Abs. 10 und 11 SGB V diese Therapeuten zur Durchführung der Psychotherapie nach den Richtlinien berechtigt. Schließlich wurden die Regelungen zum Delegationsverfahren, das nach Zulassung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung entfällt, gestrichen.
Erläuterungen zu der Neufassung der
Psychotherapie-Vereinbarungen
Die wesentlichen Änderungen der neuen
Psychotherapie-Vereinbarungen sind:
- Anpassung der Terminologie zur Genehmigungspflicht von
Leistungen im Rahmen der Psychotherapie an die gesetzlichen
Vorgaben, sowohl für den Bereich der ärztlichen Psychotherapie
als auch für den Bereich der psychologischen Psychotherapie und
der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie.
- Regelung zur Abrechnung von Leistungen in Einrichtungen gem. §
117 Abs. 2 SGB V. Aufgrund dieses Paragraphen besteht ein
Ermächtigungstatbestand für Ambulanzen an psychologischen
Universitätsinstituten und an anerkannten Ausbildungsstätten
nach dem Psychotherapeuten-Gesetz, sofern sie in
Richtlinien-Psychotherapie ausbilden. Die
Psychotherapie-Vereinbarungen nehmen hier eine Konkretisierung
zur Leistungserbringung an diesen Ambulanzen vor. - Streichung
der bisherigen sogenannten Beauftragungsregelung zur Erbringung
von Leistungen im Rahmen der Ausbildung an nach den
Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Ausbildungsinstituten
(diese ist notwendig, da in Zukunft eine Kompetenz zur
Anerkennung entsprechender Ausbildungsinstitute allein bei den
jeweiligen Bundesländern und nicht mehr bei den Vertragspartnern
der Psychotherapie-Vereinbarungen liegt).
- Streichung der das bisherige Delegationsverfahren betreffenden
Passagen in den Vereinbarungen.
- Anpassung der Vereinbarungen an die durch die
Psychotherapie-Richtlinien geregelten Sachverhalte
Konsiliarverfahren, Modifizierung des Gutachterverfahrens und
Qualifikationsvoraussetzungen für eine Gutachtertätigkeit.
- Aufnahme von Maßnahmen zur Qualitätssicherung des
Gutachterverfahrens.
- Anpassung der im Bereich der Psychotherapie verwendeten
Formblätter an die geänderten Vorgaben der
Psychotherapie-Richtlinien und -Vereinbarungen. Dabei handelt es
sich im wesentlichen um Änderungen, die sich aufgrund des
Wegfalls des Delegationsverfahrens ergeben. Das PTV 9 wird
dadurch ersatzlos gestrichen. Das PTV 2a und b wird zu einem
Formular PTV 2, das sowohl für die Kurzzeit- als auch
Langzeittherapie verwendet werden kann. Neu hinzu kommen
Formulare für den Konsiliarbericht vor Aufnahme einer
Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und eine Überweisung
zur Abgabe des Konsiliarberichtes.
- Aufnahme von Übergangsregelungen für die Durchführung
tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie
durch Psychologische Psychotherapeuten, die an den nach den
Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Ausbildungsinstituten
ihre Ausbildung bis zum 31. 12. 2003 beenden und für das
Beauftragungsverfahren an diesen Ausbildungsinstituten bis zum
30. 6. 1999.
- Ersatzlose Streichung der bisherigen Anlagen zu den
Psychotherapie-Vereinbarungen, die die Anerkennungskriterien für
entsprechende Ausbildungsinstitute regelten.
Zur Veröffentlichung gelangt hier nur der Text der Anlage 1 zum
Bundesmantelvertrag, die jedoch grundsätzlich inhaltsgleich zur
Anlage 1 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages ist. Die einzige
inhaltliche Abweichung findet sich im § 14 Abs. 3 der Anlage 1
des Arzt-/Ersatzkassenvertrages. Danach können Testverfahren
während einer Psychotherapie grundsätzlich nicht abgerechnet
werden.
in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 51-52
(21.12.1998), Seite A-3309
BEKANNTGABEN
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner
Sitzung am 23. Oktober 1998 die nachstehenden Richtlinien über
die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien)
beschlossen.
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Durchführung der Psychotherapie
(Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 23. Oktober 1998
Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß §
92 Abs. 6 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen
Richtlinien dienen der Sicherung einer den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Psychotherapie der Versicherten und ihrer
Angehörigen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Kosten
trägt die Krankenkasse. Zur sinnvollen Verwendung der Mittel
sind die folgenden Richtlinien zu beachten. Sie dienen als
Grundlage für Vereinbarungen, die zur Durchführung von
Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen den
Vertragspartnern abzuschließen sind.
A
Allgemeines
1. Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinien erbracht
werden, soweit und solange eine seelische Krankheit vorliegt. Als
seelische Krankheit gilt auch eine geistige oder seelische
Behinderung, bei der Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden.
Psychotherapie ist keine Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung und gehört nicht zur vertragsärztlichen
Versorgung, wenn sie nicht der Heilung oder Besserung einer
Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation dient. Dies gilt
ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen
Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für
Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene
Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie
heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
Die ärztliche Beratung über vorbeugende und diätetische
Maßnahmen wie auch die Erläuterungen und Empfehlungen von
übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen sind ebenfalls
nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der
psychosomatischen Grundversorgung.
2. In diesen Richtlinien wird seelische Krankheit verstanden
als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der
Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der
Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen dieser Störungen, daß
sie der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht mehr
oder nur zum Teil zugänglich sind.
Krankhafte Störungen können durch seelische oder körperliche
Faktoren verursacht werden; sie werden in seelischen und
körperlichen Symptomen und in krankhaften Verhaltensweisen
erkennbar, denen aktuelle Krisen seelischen Geschehens, aber auch
pathologische Veränderungen seelischer Strukturen zugrunde
liegen können.
Seelische Strukturen werden in diesen Richtlinien verstanden als
die anlagemäßig disponierenden und lebensgeschichtlich
erworbenen Grundlagen seelischen Geschehens, das direkt
beobachtbar oder indirekt erschließbar ist.
Auch Beziehungsstörungen können Ausdruck von Krankheit sein;
sie sind für sich allein nicht schon Krankheit im Sinne dieser
Richtlinien, sondern können nur dann als seelische Krankheit
gelten, wenn ihre ursächliche Verknüpfung mit einer krankhaften
Veränderung des seelischen oder körperlichen Zustandes eines
Menschen nachgewiesen wurde.
3. Psychotherapie, als Behandlung seelischer Krankheiten im
Sinne dieser Richtlinien, setzt voraus, daß das
Krankheitsgeschehen als ein ursächlich bestimmter Prozeß
verstanden wird, der mit wissenschaftlich begründeten Methoden
untersucht und in einem Theoriesystem mit einer Krankheitslehre
definitorisch erfaßt ist.
Die Theoriesysteme müssen seelische und körperliche Symptome
als Ausdruck des Krankheitsgeschehens eines ganzheitlich
gesehenen Menschen wahrnehmen und berücksichtigen. Sie müssen
den gegenwärtigen, lebensgeschichtlichen und gesellschaftlichen
Faktoren in ihrer Bedeutung für das Krankheitsgeschehen gerecht
werden.
4. Psychotherapie dieser Richtlinien wendet methodisch
definierte Interventionen an, die auf als Krankheit
diagnostizierte seelische Störungen einen systematisch
verändernden Einfluß nehmen und Bewältigungsfähigkeiten des
Individuums aufbauen.
Diese Interventionen setzen eine bestimmte Ordnung des Vorgehens
voraus. Diese ergibt sich aus Erfahrungen und gesicherten
Erkenntnissen, deren wissenschaftliche Reflexion zur Ausbildung
von Behandlungsmethoden im Rahmen einer übergreifenden Theorie
geführt hat.
In der psychotherapeutischen Intervention kommt, unabhängig von
der Wahl des Therapieverfahrens, der systematischen
Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gestaltung der
Therapeut-Patient-Beziehung eine zentrale Bedeutung zu.
5. Im Rahmen einer Psychotherapie kann es notwendig werden, zur Erreichung eines ausreichenden Behandlungserfolges Beziehungspersonen aus dem engeren Umfeld (Partner, Familie) des Patienten in die Behandlung einzubeziehen.
6. Psychotherapie setzt eine ätiologisch orientierte Diagnostik voraus, welche die jeweiligen Krankheitserscheinungen erklärt und zuordnet. Dies gilt auch für die vorwiegend übenden und suggestiven Techniken. Die angewandte Therapiemethode muß in einer angemessenen Relation zu Art und Umfang der diagnostizierten Erkrankung stehen. Verfahren ohne Erfüllung der genannten Erfordernisse sind als Psychotherapie im Sinne der Richtlinien nicht geeignet. Voraussetzung ist ferner, daß der Krankheitszustand in seiner Komplexität erfaßt wird, auch dann, wenn nur die Therapie eines Teilzieles angestrebt werden kann.
7. Die Psychotherapie im Sinne dieser Richtlinien wird in der vertragsärztlichen Versorgung ergänzt durch Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung. Dabei handelt es sich um eine möglichst frühzeitige differentialdiagnostische Klärung psychischer und psychosomatischer Krankheitszustände in ihrer ätiologischen Verknüpfung und in der Gewichtung psychischer und somatischer Krankheitsfaktoren. Die psychosomatische Grundversorgung umfaßt seelische Krankenbehandlung durch verbale Interventionen und durch übende Psychotherapie-Verfahren bei akuten seelischen Krisen, auch im Verlauf chronischer Krankheiten und Behinderungen.
8. Verfahren und Techniken, die den vorgenannten Erfordernissen nicht entsprechen oder therapeutisch nicht hinreichend erprobt und wissenschaftlich begründet wurden, sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.
9. Psychotherapie und psychosomatische Grundversorgung erfordern eine schriftliche Dokumentation der diagnostischen Erhebungen und der wesentlichen Inhalte der psychotherapeutischen Interventionen.
B
Psychotherapeutische Behandlungsund Anwendungsformen
I.
Behandlungsformen
1. Verfahren, denen ein umfassendes Theoriesystem der
Krankheitsentstehung zugrunde liegt und deren spezifische
Behandlungsmethoden in ihrer therapeutischen Wirksamkeit belegt
sind.
1.1 Psychoanalytisch begründete Verfahren
Diese Verfahren stellen Formen einer ätiologisch orientierten
Psychotherapie dar, welche die unbewußte Psychodynamik
neurotischer Störungen mit psychischer oder somatischer
Symptomatik zum Gegenstand der Behandlung machen. Zur Sicherung
ihrer psychodynamischen Wirksamkeit sind bei diesen Verfahren
suggestive und übende Techniken auch als Kombinationsbehandlung
grundsätzlich ausgeschlossen.
Als psychoanalytisch begründete Behandlungsverfahren gelten im
Rahmen dieser Richtlinien:
1.1.1 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie umfaßt
ätiologisch orientierte Therapieformen, mit welchen die
unbewußte Psychodynamik aktuell wirksamer neurotischer Konflikte
unter Beachtung von Übertragung, Gegenübertragung und
Widerstand behandelt werden.
Eine Konzentration des therapeutischen Prozesses wird durch
Begrenzung des Behandlungszieles, durch ein vorwiegend
konfliktzentriertes Vorgehen und durch Einschränkung regressiver
Prozesse angestrebt. Die tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie gelangt auch in jenen Fällen zur Anwendung, in
denen eine längerfristige therapeutische Beziehung erforderlich
ist.
Als Sonderformen der tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie können folgende Behandlungsmethoden zur Anwendung
kommen:
1.1.1.1 Kurztherapie
1.1.1.2 Fokaltherapie
1.1.1.3 Dynamische Psychotherapie
1.1.1.4 Niederfrequente Therapie in einer längerfristigen, Halt
gewährenden therapeutischen Beziehung.
1.1.2 Analytische Psychotherapie
Die analytische Psychotherapie umfaßt jene Therapieformen, die
zusammen mit der neurotischen Symptomatik den neurotischen
Konfliktstoff und die zugrundeliegende neurotische Struktur des
Patienten behandeln und dabei das therapeutische Geschehen mit
Hilfe der Übertragungs-, Gegenübertragungs- und
Widerstandsanalyse unter Nutzung regressiver Prozesse in Gang
setzen und fördern.
1.2 Verhaltenstherapie
Die Verhaltenstherapie als Krankenbehandlung umfaßt
Therapieverfahren, die vorwiegend auf der Basis der Lern- und
Sozialpsychologie entwickelt worden sind. Unter den Begriff
"Verhalten" fallen dabei beobachtbare Verhaltensweisen
sowie kognitive, emotionale, motivationale und physiologische
Vorgänge. Verhaltenstherapie im Sinne dieser Richtlinien
erfordert die Analyse der ursächlichen und aufrechterhaltenden
Bedingungen des Krankheitsgeschehens (Verhaltensanalyse). Sie
entwickelt ein entsprechendes Störungsmodell und eine
übergeordnete Behandlungsstrategie, aus der heraus die Anwendung
spezifischer Interventionen zur Erreichung definierter
Therapieziele erfolgt.
Aus dem jeweiligen Störungsmodell können sich folgende
Schwerpunkte der therapeutischen Interventionen ergeben:
1.2.1 Stimulus-bezogene Methoden (z. B. systematische
Desensibilisierung)
1.2.2 Response-bezogene Methoden (z. B. operante Konditionierung,
Verhaltensübung)
1.2.3 Methoden des Modellernens
1.2.4 Methoden der kognitiven Umstrukturierung (z. B.
Problemlösungsverfahren, Immunisierung gegen Streßbelastung)
1.2.5 Selbststeuerungsmethoden (z. B. psychologische und
psychophysiologische Selbstkontrolltechniken).
Die Komplexität der Lebensgeschichte und der individuellen
Situation des Kranken erfordert eine Integration mehrerer dieser
Interventionen in die übergeordnete Behandlungsstrategie.
2. Psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sind nicht kombinierbar, weil die Kombination der Verfahren zu einer Verfremdung der methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen kann.
3. Über die in 1 genannten Verfahren hinaus können als
Psychotherapie gemäß Abschnitt A der Richtlinien in der
vertragsärztlichen Versorgung andere Verfahren Anwendung finden,
wenn nachgewiesen ist, daß sie die nachstehenden Voraussetzungen
nach 3.1 bis 3.4 erfüllen:
3.1 Feststellung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß §
11 Psychotherapeuten-Gesetz, daß das Verfahren als
wissenschaftlich anerkannt angesehen werden kann. 3.2 Nachweis
der erfolgreichen Anwendung an Kranken überwiegend in der
ambulanten Versorgung über mindestens 10 Jahre durch
wissenschaftliche Überprüfung (Stellungnahme aus der
Psychotherapieforschung unabhängiger Einrichtungen, Evaluation
von Behandlungen und langfristigen Katamnesen, Literatur).
3.3 Ausreichende Definition des Verfahrens und Abgrenzung von
bereits angewandten und bewährten psychotherapeutischen
Methoden, so daß die Einführung des neuartigen
psychotherapeutischen Vorgehens eine Erweiterung oder
Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung bedeutet.
3.4 Nachweis von Weiterbildungseinrichtungen für Ärzte sowie
Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit methodenbezo-genem
Curriculum in theoretischer Ausbildung und praktischer
Krankenbehandlung.
4. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellt fest, für welche Verfahren und Techniken in der Psychotherapie und Psychosomatik die den Richtlinien zugrundeliegenden Erfordernisse als erfüllt gelten und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung von Krankheit Anwendung finden können. Die Feststellungen sind als Anlage 1 Bestandteil der Richtlinien.
II.
Anwendungsformen
1. Einzeltherapie bei Erwachsenen:
Anwendung der unter I.1 und C 1 genannten Behandlungsformen bei
der Behandlung eines einzelnen Kranken.
2. Behandlung von Erwachsenen in Gruppen:
Anwendung der unter I. 1 genannten Verfahren, sofern die
Interaktion zwischen mehreren Kranken therapeutisch erforderlich
ist und die gruppendynamischen Prozesse entsprechend genutzt
werden.
3. Einzeltherapie bei Kindern und Jugendlichen:
Anwendung der unter I. 1 und C 1 genannten Verfahren unter
Berücksichtigung der altersspezifischen Bedingungen, ggf. unter
Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld.
4. Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Gruppen:
Anwendung der unter I. 1 genannten Verfahren unter
Berücksichtigung der altersspezifischen Bedingungen und unter
Nutzung gruppendynamischer Prozesse bei der Behandlung mehrerer
Kinder, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem
engeren Umfeld.
5. Behandlung von Kranken in Gruppen:
Bei der Behandlung von Kranken in Gruppen soll die Größe der
Gruppe bei
- psychoanalytisch begründeten Verfahren 6 bis 9,
- der Verhaltenstherapie 2 bis 9,
- den Entspannungstechniken 2 bis 10
Kranke umfassen.
6. Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur gemäß I. 1.1.1.4 aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
7. Die Behandlungsfrequenz ist in den psychoanalytisch
begründeten Verfahren wie auch in der Verhaltenstherapie auf
maximal 3 Behandlungsstunden in der Woche zu begrenzen, um eine
ausreichende Therapiedauer im Rahmen der Kontingentierung zu
gewährleisten.
Eine durchgehend hochfrequente Psychotherapie kann im Rahmen
dieser Richtlinien keine Anwendung finden. Bei der
Therapieplanung oder im Verlauf der Behandlung kann es sich
jedoch als notwendig erweisen, ggf. einen Abschnitt der
Psychotherapie in einer höheren Wochenfrequenz durchzuführen,
um eine größere Effektivität der Therapie zu gewährleisten.
Der entsprechende Abschnitt darf nicht das gesamte Kontingent
eines Bewilligungsschrittes umfassen. Die Notwendigkeit einer
abschnittsweisen höheren Wochenfrequenz ist in der
Antragstellung differenziert zu begründen.
C
Psychosomatische Grundversorgung
1. Die psychosomatische Grundversorgung kann nur im Rahmen
einer übergeordneten somato-psychischen Behandlungsstrategie
Anwendung finden. Voraussetzung ist, daß der Arzt die
ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen
Krankheitsgeschehen festgestellt hat oder aufgrund seiner
ärztlichen Erfahrung diese als wahrscheinlich annehmen muß.
Ziel der psychosomatischen Grundversorgung ist eine möglichst
frühzeitige differentialdiagnostische Klärung komplexer
Krankheitsbilder, eine verbale oder übende Basistherapie
psychischer, funktioneller und psychosomatischer Erkrankungen
durch den primär somatisch orientierten Arzt und ggf. die
Indikationsstellung zur Einleitung einer ätiologisch
orientierten Psychotherapie.
Die begrenzte Zielsetzung der psychosomatischen Grundversorgung
strebt eine an der aktuellen Krankheitssituation orientierte
seelische Krankenbehandlung an; sie kann während der Behandlung
von somatischen, funktionellen und psychischen Störungen von
Krankheitswert als verbale Intervention oder als Anwendung
übender Verfahren vom behandelnden Arzt durchgeführt werden.
1.1 Verbale Intervention
Die verbalen Interventionen orientieren sich in der
psychosomatischen Grundversorgung an der jeweils aktuellen
Krankheitssituation; sie fußen auf einer systematischen, die
Introspektion fördernden Gesprächsführung und suchen
Einsichten in psychosomatische Zusammenhänge des
Krankheitsgeschehens und in die Bedeutung pathogener Beziehungen
zu vermitteln. Der Arzt berücksichtigt und nutzt dabei die
krankheitsspezifischen Interaktionen zwischen Patient und
Therapeut, in denen die seelische Krankheit sich darstellt.
Darüber hinaus wird angestrebt, Bewältigungsfähigkeiten des
Kranken, evtl. unter Einschaltung der Beziehungspersonen aus dem
engeren Umfeld, aufzubauen.
Die verbalen Interventionen können nur in Einzelbehandlungen
durchgeführt und nicht mit suggestiven oder übenden Techniken
in derselben Sitzung kombiniert werden; sie können in begrenztem
Umfang sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf
chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum
niederfrequent Anwendung finden, wenn eine ätiologisch
orientierte Psychotherapie nach B I, 1.1 und 1.2 nicht indiziert
ist. Die Durchführung von Maßnahmen nach 1.1 ist neben der
Anwendung psychotherapeutischer Verfahren nach B I., 1.1 und 1.2
ausgeschlossen. 1.2 Psychosomatische Grundversorgung durch
übende und suggestive Techniken unter Einschluß von
Instruktionen und von Bearbeitung therapeutisch bedeutsamer
Phänomene. Dabei können folgende Techniken und
Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen:
1.2.1 Autogenes Training als Einzel- oder Gruppenbehandlung
(Unterstufe)
1.2.2 Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder
Gruppenbehandlung
1.2.3 Hypnose in Einzelbehandlung.
Diese Techniken dürfen während einer tiefenpsychologisch
fundierten oder analytischen Psychotherapie grundsätzlich nicht
angewendet werden.
2. Die Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß 1.2.1 und 1.2.2 sind auch als Gruppenbehandlung durchführbar. Eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist möglich.
D
Anwendungsbereiche
1. Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß
Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
gemäß Abschnitt C der Richtlinien bei der Behandlung von
Krankheiten können nur sein:
1.1 Psychoneurotische Störungen (z. B. Angstneurosen, Phobien,
neurotische Depressionen, Konversionsneurosen)
1.2 Vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit
gesicherter psychischer Ätiologie
1.3 Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation kann
Psychotherapie angewendet werden, wenn psychodynamische Faktoren
wesentlich Anteil an einer seelischen Behinderung oder an deren
Auswirkung haben und mit ihrer Hilfe eine Eingliederung in
Arbeit, Beruf und/oder Gesellschaft möglichst auf Dauer erreicht
werden kann; Indikationen hierfür können nur sein:
1.3.1 Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach
vorangegangener Entgiftungsbehandlung.
1.3.2 Seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler
Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die
im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen
und/oder Mißbildungen stehen.
1.3.3 Seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer
Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz für die
Anwendung von Psychotherapie bietet.
1.3.4 Seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die
eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge
hatten.
1.3.5 Seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen,
die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische
Interventionen erkennen lassen.
2. Psychotherapie ist als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn:
2.1 zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg
nicht erwartet werden kann, weil dafür beim Patienten die
Voraussetzung hinsichtlich seiner Motivationslage, seiner
Motivierbarkeit oder seiner Umstellungsfähigkeit nicht gegeben
sind, oder weil die Eigenart der neurotischen
Persönlichkeitsstruktur des Patienten (gegebenenfalls seine
Lebensumstände) dem Behandlungserfolg entgegensteht,
2.2 sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen
Krankheit bzw. der medizinischen Rehabilitation, sondern allein
der beruflichen oder sozialen Anpassung oder der beruflichen oder
schulischen Förderung dient,
2.3 sie allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung
dient.
3. Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten Lebensverhältnisse umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so ist diese Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne dieser Richtlinien dient.
4. Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten, sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie nach Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C der Richtlinien, wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.
E
Leistungsumfang
1. Für die Durchführung der Psychotherapie ist es sowohl
unter therapeutischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten
erforderlich, nach Klärung der Diagnose und der
Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung den
Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit
sich Patient und Therapeut darauf einrichten können. In
Ausnahmefällen, in denen der Behandlungsumfang und die
Behandlungsfrequenz zu Beginn der Behandlung nicht mit
ausreichender Sicherheit festgelegt werden kann, soll die
Festlegung nach einer Probetherapie erfolgen.
Die im folgenden festgelegten Begrenzungen berücksichtigen die
therapeutischen Erfahrungen in den unterschiedlichen Gebieten der
Therapie und stellen einen Behandlungsumfang dar, in dem in der
Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann.
1.1 Therapieansätze in den Verfahren nach B I. 1.1 und 1.2
1.1.1 Vor der ersten Antragstellung sind bis zu 5, bei der
analytischen Psychotherapie bis zu 8, probatorische Sitzungen
möglich.
1.1.2 Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Einzeltherapie auch in
halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung der
Gesamtsitzungszahl (Antragsverfahren mit Begutachtung, sofern
für den Therapeuten keine Befreiung gemäß Abschnitt F III. 2.
gilt).
1.1.3 Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Gruppentherapie (als
tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie nur bei Erwachsenen
und Jugendlichen) (Antragsverfahren mit Begutachtung, sofern für
den Therapeuten keine Befreiung gemäß Abschnitt F III. 2.
gilt).
1.1.4 Therapie mit einer Stundenzahl, die in bezug auf das
Krankheitsbild und das geplante Therapieverfahren in der
Antragsbegründung festzulegen ist (Antragsverfahren mit
Begutachtung).
1.1.5 Die Überführung einer Kurzzeitherapie in die
Langzeittherapie muß bis zur zwanzigsten Sitzung der
Kurzzeittherapie beantragt und zugleich das Gutachterverfahren
eingeleitet werden.
1.1.6 Probetherapie als Bestandteil der Langzeittherapie auf
Antrag oder nach Empfehlung des Gutachters für
tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Psychotherapie bis
zu 25 Stunden, für Verhaltenstherapie bis zu 15 Stunden
(Antragsverfahren mit Begutachtung).
1.1.7 Die Therapiestunde im Rahmen der Psychotherapie umfaßt
mindestens 50 Minuten.
1.2 Bewilligungsschritte für die Verfahren gemäß Abschnitt B
I. 1.1 und 1.2
1.2.1 Analytische Psychotherapie bis 160 Stunden, in besonderen
Fällen bis 240 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 80
Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 120 Doppelstunden,
1.2.2 tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis 50
Stunden, in besonderen Fällen bis 80 Stunden, bei
Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis
60 Doppelstunden. Die in B I. 1.1.1.4 genannten Verfahren können
als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen mit
entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung
finden.
1.2.3 Verhaltenstherapie bis 45 Stunden, in besonderen Fällen
bis 60 Stunden. Verhaltenstherapie kann als Einzeltherapie auch
in halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung und in
doppelstündigen Sitzungen mit entsprechender Verminderung der
Gesamtsitzungszahl Anwendung finden. Verhaltenstherapie kann nur
in Kombination mit der Einzeltherapie auch als Gruppenbehandlung
durchgeführt werden, wobei die in der Gruppentherapie erbrachte
Doppelstunde im Gesamttherapiekontingent als Einzelstunde
gezählt wird.
1.2.4 Psychotherapie von Kindern bei analytischer und
tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bis 70 Stunden, in
besonderen Fällen bis 120 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40
Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
1.2.5 Verhaltenstherapie von Kindern bis 45 Stunden, in
besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie
in Doppelstunden.
1.2.6 Psychotherapie von Jugendlichen bei analytischer und
tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bis 90 Stunden, in
besonderen Fällen bis 140 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40
Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
1.2.7 Verhaltenstherapie bei Jugendlichen bis 45 Stunden, in
besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie
in Doppelstunden.
1.2.8 Eine Überschreitung des in 1.2.1 bis 1.2.7 festgelegten
Therapieumfanges ist für die folgenden Verfahren nur zulässig,
wenn aus der Darstellung des therapeutischen Prozesses
hervorgeht, daß mit der Beendigung der Therapie das
Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete
Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der
Therapie besteht. Dabei sind grundsätzlich die folgenden
Höchstgrenzen einzuhalten:
1.2.8.1 analytische Psychotherapie 300 Stunden, in Gruppen 150
Doppelstunden 1.2.8.2 tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie 100 Stunden, in Gruppen 80 Doppelstunden
1.2.8.3 Verhaltenstherapie 80 Stunden einschließlich
Gruppentherapie in Doppelstunden
1.2.8.4 Bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie von Kindern 150 Stunden, in Gruppen 90
Doppelstunden, bei Verhaltenstherapie von Kindern 80 Stunden
einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
1.2.8.5 Bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie von Jugendlichen 180 Stunden, in Gruppen 90
Doppelstunden, bei Verhaltenstherapie von Jugendlichen 80 Stunden
einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
1.2.9 Wurde Kurzzeitherapie durchgeführt, ist bei Überführung
von Kurzzeittherapie in Langzeittherapie die bewilligte
Kurzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie
anzurechnen.
1.3 Übende und suggestive Techniken
1.3.1 Autogenes Training (C 1.2.1) einzeln und in Gruppen bis 12
Sitzungen im Behandlungsfall
1.3.2 Jacobsonsche Relaxationstherapie (C 1.2.2) einzeln und in
Gruppen bis 12 Sitzungen im Behandlungsfall
1.3.3 Hypnose (C 1.2.3) bis 12 Sitzungen im Behandlungsfall (nur
Einzelbehandlung)
1.3.4 Von diesen Techniken kann in der Regel im Behandlungsfall
nur eine zur Anwendung kommen.
F
Konsiliar-, Antrags- und
Gutachterverfahren
I.
Konsiliarbericht und Qualifikation der ihn abgebenden Ärzte
1. Konsiliarverfahren
Zur Einholung des Konsiliarberichtes überweist der
Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut spätestens nach Beendigung der
probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie den
Patienten an einen Konsiliararzt. Auf der Überweisung hat er dem
Konsiliararzt eine kurze Information über die von ihm erhobenen
Befunde und die Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie
zukommen zu lassen. Der Konsiliararzt hat den Konsiliarbericht
nach Anforderung durch den Psychologischen Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach persönlicher
Untersuchung des Patienten zu erstellen. Der Bericht ist dem
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten möglichst zeitnah, spätestens
aber drei Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln.
Der Konsiliarbericht enthält folgende Angaben:
1. Aktuelle Beschwerden des Patienten,
2. psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und
Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung des
Entwicklungsstandes),
3. im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevante
anamnestische Daten,
4. zu einer gegebenenfalls notwendigen psychiatrischen oder
kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung, 5. relevante
stationäre und/oder ambulante Vor- und Parallelbehandlungen
inklusive gegebenenfalls laufende Medikation, 6. medizinische
Diagnose(n), Differential- und Verdachtsdiagnose(n),
7. gegebenenfalls Befunde, die eine ärztliche/ärztlich
veranlaßte Begleitbehandlung erforderlich machen,
8. zu gegebenenfalls erforderlichen weiteren ärztlichen
Untersuchungen, und
9. zu gegebenenfalls bestehenden Kontraindikationen für die
Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung zum
Zeitpunkt der Untersuchung. Der Konsiliararzt teilt der
Krankenkasse nur die für ihre Leistungsentscheidung notwendigen
Angaben mit. Ist Psychotherapie nach Auffassung des
Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch ein
entsprechender Antrag gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse
eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenkassen.
2. Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden
Ärzte
Zur Abgabe des Konsiliarberichtes sind alle Vertragsärzte mit
Ausnahme der folgenden Arztgruppen berechtigt: Laborärzte,
Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen, Nuklearmediziner,
Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten,
Transfusionsmediziner und Humangenetiker.
Abweichend hiervon sind für die Abgabe eines Konsiliarberichtes
vor einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern folgende
Vertragsärzte berechtigt: Kinderärzte, Kinder- und
Jugendpsychiater, Allgemeinärzte, praktische Ärzte und
Internisten.
II.
Antragsverfahren
1. Die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie nach Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 erfolgt durch die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten. Zu diesem Antrag teilt der ärztliche Psychotherapeut oder ärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (nachfolgend zusammenfassend als Therapeuten bezeichnet) vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten Therapie. Wird ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt oder soll eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie übergeleitet werden, so soll dieser Antrag neben den Angaben zu Diagnose, Indikation sowie Art, Umfang und Frequenz der geplanten Therapie auch einen fallbezogenen Behandlungsplan enthalten (Bericht an den Gutachter).
2. Eine Verlängerung der Therapie gemäß Abschnitt E 1.2.1 - 1.2.4, 1.2.6 und 1.2.8 bedarf eines Fortsetzungsantrags, in dem Verlauf und Ergebnis der bisherigen Therapie darzustellen und eine begründete Prognose in bezug auf die beantragte Verlängerung abzugeben ist.
3. Ist die Psychotherapie gemäß Abschnitt E 1.1.2 und 1.1.3 mit den dort festgelegten Leistungen nicht erfolgreich abzuschließen und soll die Therapie deshalb fortgesetzt werden, bedarf es eines Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht mit Darstellung des Behandlungsverlaufs, des erreichten Therapieerfolgs und der ausführlichen Begründung zur Fortsetzung der Behandlung einschließlich der prognostischen Einschätzung.
4. Das Nähere zum Antragsverfahren ist in § 11 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Fassung vom 7. Dezember 1998 und in § 11 der Anlage 1 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag in der Fassung vom 7. Dezember 1998 (Psychotherapie-Vereinbarungen) geregelt.
III.
Gutachterverfahren
1. Bei Psychotherapie gemäß Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 ist
der Antrag zu begründen. Er ist durch einen nach § 12 der
Psychotherapie-Vereinbarungen bestellten Gutachter zu prüfen.
Der Gutachter hat sich dazu zu äußern, ob die in diesen
Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut hat den Konsiliarbericht im
verschlossenen Umschlag dem Bericht an den Gutachter beizufügen.
2. Von der in Nummer 1 festgelegten Begründungspflicht für einen Antrag im Gutachterverfahren können Therapeuten für die Kurzzeittherapie durch die Kassenärztliche Vereinigung befreit werden. Voraussetzung ist, daß sie für das jeweilige Verfahren 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren gemäß diesen bzw. den bis zum 31. 12. 1998 gültigen Richtlinien aufgrund von Erstanträgen von Patienten ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen und nachweisen, daß sie die Therapien persönlich durchgeführt haben. Von den 35 Therapiegenehmigungen müssen mindestens 20 eine Einzeltherapie betreffen. Will der Therapeut eine Befreiung vom Gutachterverfahren auch für die Gruppentherapie erhalten, müssen von den für das entsprechende Verfahren und den entsprechenden Bewilligungsschritt vorgelegten 35 Therapiegenehmigungen 15 für eine Gruppentherapie erteilt worden sein. Voraussetzung für eine Befreiung vom Gutachterverfahren für die Kurzzeittherapie von Kindern und Jugendlichen ist die Vorlage von 35 im Gutachterverfahren genehmigten Therapien von Kindern und Jugendlichen. Die Befreiung vom Gutachterverfahren für die Kurzzeittherapie gilt für Therapeuten, die die oben geforderten Nachweise erbracht haben und die Behandlung selbst durchführen.
3. Qualifikation der Gutachter
Im Gutachterverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien werden
entsprechend qualifizierte Ärzte, Psychologische
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
als Gutachter tätig. Die nachfolgend aufgeführten Kriterien
gelten für alle Gutachter, die nach Inkrafttreten dieser
Richtlinien erstmals bestellt werden. Die Gutachter müssen
folgende Qualifika tion besitzen:
Für den Bereich der tiefenpsychologisch fundierten
und analytischen Psychotherapie:
1. Die Gebietsbezeichnung als Arzt für Psychotherapeutische
Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder für die
Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie
oder die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder
für die Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
2. eine abgeschlossene Weiter- oder Ausbildung an einem nach
Anlage 1 oder für die Begutachtung von Kinder- und
Jugendlichentherapie nach Anlage 2 der bis zum 31. 12. 1998
gültigen Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten Institut,
3. Nachweis von mindestens fünfjähriger Tätigkeit nach dem
Abschluß einer unter 2. genannten Weiter- bzw. Ausbildung ganz
oder überwiegend auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch
fundierten und analytischen Psychotherapie in einer Praxis oder
einer psychotherapeutischen Fachklinik bzw. Poliklinik,
4. Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als
Dozent und Supervisor an einem der unter 2. genannten Institute
oder einer psychotherapeutischen Fachklinik oder im Fachgebiet
tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie an
einer Universität, an der auch entsprechende Krankenbehandlung
durchgeführt wird,
5. Nachweis einer zum Zeitpunkt der Bestellung andauernden
Dozenten- und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie,
6. Nachweis einer mindestens dreijährigen Teilnahme an der
ambulanten Versorgung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch
fundierten und analytischen Psychotherapie und
7. Nachweis, daß zu Beginn der Gutachtertätigkeit in der Regel
kein höheres Lebensalter als 55 Jahre besteht.
Für den Bereich der Begutachtung von tiefenpsychologisch
fundierter und analytischer Kinder- und Jugendlichentherapie muß
die Erfüllung der Kriterien 3 bis 6 jeweils für die
tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von
Kindern und Jugendlichen nachgewiesen werden.
Für den Bereich der Verhaltenstherapie:
1. Die Gebietsbezeichnung als Arzt für Psychotherapeutische
Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder für die
Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie
oder
die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder als
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
2. - als Arzt eine abgeschlossene Weiterbildung in der
Verhaltenstherapie - als Psychologischer Psychotherapeut oder als
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut den Fachkundenachweis in
Verhaltenstherapie und
soweit Psychologische Psychotherapeuten zur Begutachtung von
Kindern und Jugendlichen bestellt werden, zusätzlich zur
Fachkunde den Nachweis nach § 6 Abs. 4 der
Psychotherapie-Vereinbarungen im Hinblick auf die Anforderungen
für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen,
3. Nachweis von mindestens fünfjähriger Tätigkeit nach dem
Abschluß einer unter 2. genannten Weiter- bzw. Ausbildung ganz
oder überwiegend auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie in einer
Praxis oder einer psychotherapeutischen Fachklinik bzw.
Poliklinik,
4. Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als
Dozent und Supervisor an einem der nach Anlage 3 der bis zum 31.
12. 1998 gültigen Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannten
Institute oder einer psychotherapeutischen Fachklinik oder im
Fachgebiet Verhaltenstherapie an einer Universität, an der
entsprechende Krankenbehandlung durchgeführt wird,
5. Nachweis einer zum Zeitpunkt der Bestellung andauernden
Dozenten- und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet der
Verhaltenstherapie,
6. Nachweis einer mindestens dreijährigen Teilnahme an der
ambulanten Versorgung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und
7. Nachweis, daß zu Beginn der Gutachtertätigkeit in der Regel
kein höheres Lebensalter als 55 Jahre besteht.
Für den Bereich der Begutachtung von Kinder- und
Jugendlichenverhaltenstherapie
muß die Erfüllung der Kriterien 3 bis 6 jeweils für die
Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen nachgewiesen
werden.
4. Die nach den bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapie-Richtlinien tätigen Gutachter können unberührt von den unter III, 3 "Gutachterverfahren/Qualifikation der Gutachter" aufgeführten Voraussetzungen weiterhin tätig bleiben.
G
Qualifikation zur Durchführung der
Psychotherapie und der psychosomatischen Grundversorgung
Die Qualifikation zur Durchführung der Psychotherapie und der psychosomatischen Grundversorgung ist in den Psychotherapie-Vereinbarungen näher bestimmt.
H
Psychotherapie-Vereinbarungen
1. Das Nähere zur Durchführung der psychotherapeutischen Versorgung regeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen durch entsprechende Vereinbarungen.
2. Zum 1. 1. 2000 wird ein Verfahren zur Dokumentation psychotherapeutischer Leistungen und zur Evaluation der Prozeß- und Ergebnisqualität zwischen den Vertragspartnern der Psychotherapie-Vereinbarungen vereinbart.
I
Inkrafttreten
1. Der Abschnitt F III. "Gutachterverfahren", Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 - soweit er die Gutachterpflichtigkeit von Kurzzeittherapie betrifft - und Nummer 2 sowie die darauf bezogenen Regelungen des Abschnittes E "Leistungsumfang", 1.1.2 und 1.1.3 treten zum 1. Januar 2000 in Kraft.
2. Im übrigen treten die Richtlinien am 1. Januar 1999 in Kraft.
3. Die Psychotherapie-Richtlinien i. d. F. vom 3. Juli 1987,
zuletzt geändert am 17. Dezember 1996, treten mit Ausnahme des
Abschnitts F II. am 31. Dezember 1998 außer Kraft. Abschnitt F
II. der in Satz 1 genannten Psychotherapie-Richtlinien tritt am
31. Dezember 1999 außer Kraft.
Köln, den 23. Oktober 1998
Bundesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen
Der Vorsitzende
J u n g
Anlage 1
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellt gemäß
Abschnitt B I. 4 der Richtlinien fest:
1. Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige Psychotherapie
im Sinne der Richtlinien, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen
eines übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten
Therapiekonzeptes (B I. 1.1.1) Anwendung finden.
2. Rational Emotive Therapie (RET) kann als Methode der
kognitiven Umstrukturierung (B I. 1.2.4) im Rahmen eines
umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts
Anwendung finden.
3. Die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien werden nicht
erfüllt von:
1. Gesprächspsychotherapie
2. Gestalttherapie
3. Logotherapie
4. Psychodrama
5. Respiratorisches Biofeedback
6. Transaktionsanalyse
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