Qualitätssicherung
in der Psychotherapie
von Norbert Bowe, bvvp,
10.5.99
Der bvvp begrüßt
und unterstützt alle Anstrengungen, die zur
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
psychotherapeutischer Behandlungen in der
psychotherapeutischen Versorgung beitragen. Für die
Qualitätsentwicklung sind dabei folgende Gesichtspunkte
von Bedeutung:
1. Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung einer
Mindestqualität psychotherapeutischer Behandlung ist
eine hinreichende Honorierung der psychotherapeutischen
Leistung. Bereits in den zurückliegenden Jahren hat die
wirtschaftlich bedrohliche Situation der
Vertragspsychotherapeuten zu erheblichen
Qualitätseinbußen geführt durch Mehrbelastung mit
Behandlungsstunden, Einschränkungen bei Fortbildung,
Supervision und durch belastungsbedingte
Versorgungseinschränkungen. Vor der Einführung weiterer
Qualitätssicherungsmaßnahmen ist sicherzustellen, daß
Psychotherapeuten unter Praxisbedingungen arbeiten
können, die ein professionelles Arbeiten ohne permanente
wirtschaftliche Bedrohung erlauben und die eigene
Qualitätssicherungsbemühungen wie Supervision,
Fortbildung, Teilnahme an wissenschaftlichen
Untersuchungen, nicht verhindern.
2. Die Psychotherapie-Richtlinien enthalten die
Ankündigung der Einführung von
Qualitätssicherungsmaßnahmen zum 01.01.2000. Die
Durchführung zusätzlicher
Qualitätssicherungsmaßnahmen unter fortdauernd
mangelhafter Honorierung und defizitären
Praxisbedingungen muß sich als weitere Zusatzbelastung
auswirken, die nicht zur Qualitätsverbesserung sondern
zur weiteren Qualitätsverschlechterung führen.
3. Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen auf die
besonderen Belange der niedergelassenen Praxis
ausgerichtet sein. Zeitlicher Aufwand, Nutzen
hinsichtlich der Qualitätsentwicklung und Honorierung
des zusätzlichen Arbeitsaufwandes müssen in einem
angemessenen Verhältnis stehen.
4. Wissenschaftlich erwiesen ist die Wirksamkeit von
internen Qualitätssicherungsmaßnahmen, während externe
Qualitätssicherungsmaßnahmen sowohl zu
Beeinträchtigungen des Therapieprozesses als auch zu
Verfälschungen der Datenerhebung führen können. Von
daher ist internen Qualitätssicherungsmaßnahmen der
absolute Vorrang zu geben.
5. Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen so ausgelegt
sein, daß sie die Psychotherapeuten/Patienten-Beziehung
und den psychotherapeutischen Behandlungsprozeß nicht
beeinträchtigen.
6. Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen im Bereich der
Psychotherapie den erhöhten Anforderungen an den Umgang
mit erhobenen Befunden und Daten gerecht werden, die die
besondere Schutzwürdigkeit der oft intimen Mitteilungen
berücksichtigen. Von daher sind an den Datenschutz hohe
Anforderungen zu stellen.
7. Bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen
methodenspezifische Konzeptualisierungen des
Behandlungsprozesses und der Therapieziele entsprechend
der unterschiedlichen Therapierichtungen sich abbilden
können und die Unterschiede der psychosozialen
Rahmenbedingungen und des Behandlungssettings von
ambulanter und stationärer psychotherapeutischer
Behandlung erfaßt werden können.
8. Qualitätssicherung in der Psychotherapie fand bisher
schon auf einem hohen Niveau im Vergleich zu anderen
medizinischen Fachgebieten statt. Nach eigenen Erhebungen
benutzten 60 % der befragten Psychotherapeuten eine
regelmäßige Supervision oder kollegiale Intervision zur
eigenen Qualitätskontrolle. Das für die
Langzeittherapien obligate Gutachterverfahren hat
wesentliche qualitätssichernde Aspekte.
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