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Zur Datensicherheit in der Psychotherapie
Es scheint unmittelbar einleuchtend, daß es in der
Psychotherapie ähnlich wie in anderen Bereichen der
Medizin eines Schutzes der Patientendaten - nicht der
Behandlerdaten - bedarf. In letzter Zeit werden jedoch
zunehmend durch den Druck, Kosten zu senken - z.B. durch
Vermeidung überflüssiger oder nicht angemessener
Behandlungen - sog.
"Qualitätsicherungsmaßnahmen" mit der
Verpflichtung zu Datenerhebung und Datenauswertung nicht
nur in der Medizin, sondern auch in der Psychotherapie
gefordert.
Um einen Überblick zu ermöglichen, daß Psychotherapie
nicht nur eines allgemeinen Datenschutzes bedarf, wie er
sonst in der Medizin notwendig ist, und um klarzulegen,
welchen Schutzes sowohl das psychotherapeutische Setting
wie auch die dort anfallenden hochsensiblen Daten
benötigen, sei hier zunächst die Besonderheit der
psychotherapeutschen Arbeit geschildert,. Danach soll der
aktuelle Stand der Datenerhebung und -weiterleitung
dargelegt werden und im Anschluß sollen die Probleme,
die geplante weiterreichende Maßnahmen nach sich ziehen,
erörtert werden.
1. Die
Besonderheit der psychotherapeutischen Arbeit
In vielen Fällen begeben sich psychisch leidende
Menschen erst nach jahrelangem Zögern in
psychotherapeutische Behandlung. Grund ist u.a. oft die
Scham, eine psychische Problematik zu haben und so
hilfsbedürftig zu sein, daß man nicht mehr allein
weiter kommt, darüber hinaus aber auch die psychische
Problematik selbst. So ist es vielen Menschen
außerordentlich peinlich, eine Psychotherapie machen zu
müssen, und sie verheimlichen es vor guten Freunden, den
Arbeitskollegen, aber auch dem Hausarzt. Bestimmte
Symptome sind besonders schambesetzt, wie z.B. Impotenz,
Anorgasmie, Homosexualität, perverse Neigungen (z.B.
Sadomasochismus, Nekrophilie, Sodomie), Kleptomanie,
scheinbar unsinninge Zwangsbefürchtungen und -impulse,
rational nicht zu begründende Ängste, Suicidideen,
Ess-Anfälle oder auch Paranoia - die Liste ließe sich
beliebig erweitern. Dabei geht es oft nicht nur um
tatsächlich objektiv zu erwartende gesellschaftliche
Entwertung und Diskriminierung, sondern eher um subjektiv
befürchtete Ächtung, die sich auch an wenig
dramatischen Ereignissen oder Impulsen festmachen kann.
Neben ausgeprägten Symptomen können auch bestimmte
Phantasie- und Vorstellungsinhalte, die Thema in der
Psychotherapie werden können und sollen, so
außerordentlich schambesetzt und peinlich sein, daß sie
erst nach jahre- oder jahrzehntelangem Schweigen
gegenüber anderen Menschen dem Psychotherapeuten
erstmalig "gestanden" werden. Hier seien z.B.
quälende aggressive Phantasien, die eigenen Kinder
umbringen zu wollen oder der Mutter den Tod zu wünschen,
Mißbraucherserfahrungen oder heimliche Wünsche nach
abweichenden sexuellen Praktiken genannt.
Damit die Patienten diese Symptome, Wünsche, Ängste,
Impulse oder Phantasien dem Psychotherapeuten
offenbaren können, bedarf es eines besonderen Rahmens
und der absoluten Gewissheit, daß seine Geheimnisse beim
Psychotherapeuten gut aufgehoben sind. Daher ist
einerseits ein persönliches Vertrauensverhältnis, das
sich erst entwickeln muß, eine unverzichtbare
Voraussetzung, andererseits aber auch die
unerschütterliche Gewissheit, daß diese Geheimnisse
nicht den Raum verlassen und mit ihm in Zusammenhang
gebracht werden können. Erst dann kann ein Patient es
sich langsam und zögernd erlauben, die problematischen,
meist selbst abgelehnten oder abgewehrten Seiten seiner
Persönlichkeit auftauchen zu lassen und über Dinge zu
reden, die Angst und Scham bereiten, die er z.T. selbst
vorher noch nicht kennt oder die er bei sich auch nicht
wahrhaben wollte, um sich damit auseinanderzusetzen und
adäquate Bewältigungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
Insbesondere in der tiefenpsychologischen und
analytischen Therapie spielt diese Möglichkeit zu
vertrauensvoller rückhaltloser Offenheit eine große
therapieentscheidende Rolle und kann, wenn sie fehlt -
selbst bei bewußter Bereitschaft dazu -, ein
unüberwindliches unbewußtes Hindernis auf dem Weg zum
Therapierfolg darstellen. Aber auch in der
Verhaltenstherapie kann ein angemessener Behandlungsplan
nur bei rückhaltloser Offenheit des Patienten
aufgestellt und durchgeführt werden.
2. Der aktuelle
Stand der Datenerhebung und -weiterleitung in der
Psychotherapie
Der Psychotherapeut trägt dieser Empfindlichkeit durch
sein behutsames Vorgehen und die Schaffung eines
geschützten Rahmens Rechnung. Bei Kassenbehandlungen ist
er verpflichtet, sich Aufzeichnungen zu machen, die er
aber nicht weitergibt und unzugänglich für Fremde und
sicher verwahrt. Er muß aber der Krankenkasse eine
Diagnose mitteilen. Hier ergeben sich bereits Probleme.
Da psychoanalytische Diagnosen wie "Struktuelle
Ichstörung mit sexueller Deviation bei infantilem
Mißbrauch", "Schwere Zwangneurose mit
anal-sadistischen Zügen", "Borderlinestörung
mit Neigung zu aggressiven Durchbrüchen",
"Frühe Störung mit oraler Mutterfixierung"
zwar dem Fachmann eine gewisse Vorstellung ermöglichen,
worum es sich handelt, aber dies schon für viele
Patienten mit Recht als Vertrauensbruch angesehen würde,
schützen die meisten Therpeuten die Intimsphäre durch
eine eher nichtssagende, unauffällige Diagnose, wie z.B.
"neurotische Konfliktreaktion" oder einfach
"Psychoneurose³. Da dies aber den Kostenträgern
keinen Anhaltspunkt gibt, warum eine
"Psychoneurose" in einem Fall nur 25 Stunden
benötigt, im anderen aber 300 Stunden, gibt es aus
finanziellen Gründen schon lange Bestrebungen von
Kassenseite, hier mehr Einblick zu bekommen. Die schon
eingeleitete, dann aber zunächst verschobene
obligatorische Einführung der ICD-10-Diagnostik mit der
Verpflichtung zu möglichst genauer diagnostischer
Beschreibung ist einer dieser Versuche, den heute noch
möglichen Schutz auszuhebeln. (Die ICD-Diagnose F65.4,
F 52.3, Z61.4³ heißt z.B. für jedermann
entschlüsselbar im Klartext: "Pädophilie mit
Orgasmusstörung und infantiler sexueller
Mißbrauchserfahrung in der eigenen Familie".)
Nicht-ärztliche Psychotherapeuten müssen vor Einleitung
einer Therapie einen Konsiliarbericht einholen und den
Patienten zu diesem Zweck an einen Arzt überweisen, den
sie auf wenigen Zeilen kurz infomieren. Bei
Langzeittherapien auf Kassenkosten ist außerdem vor
Beginn das sog. Gutachterverfahren³ einzuleiten.
(Ab dem Jahr 2000 gilt dies auch für Kurzzeitherapie).
Hierbei muß der Psychotherapeut einem von den Kassen
beauftragten Gutachter, der ebenfalls Psychotherapeut
ist, einen ausführlichen Bericht über die Symptomatik
des Patienten, die Lebensgeschichte, die Entstehung und
Aufrechterhaltung der Symptomatik und den sich daraus
ergebenden Behandlungsplan und die Prognose zukommen
lassen. Da diese Daten den Kassen nicht offen zugeleitet
werden, sondern in einem verschlossenen, roten bzw.
gelben, auffälligen Norm-Umschlag zur Weiterleitung an
den Gutachter gehen und dieser unter Schweigepflicht
stehende Gutachter den Patienten weder sieht, noch dessen
Namen erfährt, scheint hier der Datensicherheit genüge
getan zu sein.
Zu kritisieren ist allerdings zunächst, daß das
Kodierungsverfahren, das im GKV-Bereich zur
Anonymisierung, aber auch zur Erleichterung der Ver- und
Entschlüsselung angewandt wird, den Patienten höchst
mangelhaft schützt. Der Patient wird nämlich dem
Gutachter gegenüber nur durch Angabe des
Anfangsbuchstabens seines Nachnamen mit dem
hinzugefügten Geburtsdatum anonymisiert - eine
Kodierung, die im Zeitalter der Computervernetzung
geradezu lächerlich erscheint und die es jedem, der den
Brief in die Hände bekommt, ermöglicht, den Namen zu
ermitteln. Auch die umständliche und somit
fehleranfällige Weiterleitung des verschlossenen
Umschlags muß bemängelt werden, der erst per Post an
die Kasse und dann an den entsprechenden Sachbearbeiter
geleitet wird, der ihn dann wiederum per Post an den
Gutachter weiterleitet.
Im Vergleich zu den üblichen Modalitäten bei
Privatkassen und den Beihilfestellen muß man das
Kassen-Prozedere allerdings schon als höchste
Datensicherheit ansehen. Denn im Nicht-GKV-Bereich gibt
es zwar meist ein ähnliches Gutachterverfahren,
ansonsten aber bei vielen Versicherungen und der Beihilfe
weder genormte auffällige Umschläge, die das
versehentliche Öffnen dieses Umschlags verhindern
sollen, noch irgendeine Patienten-Kodierung: Der
Gutachter erfährt - völlig unnötigigerweise - aus dem
Bericht immer den vollen Namen des mit seiner Problematik
ausführlich beschriebenen Patienten.
3. Geplante
Qualitätskontroll-Maßnahmen in den
Psychotherapie-Richtlinien
In den Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom
1.1.1999 wird angekündigt und soll daher im
Richtlinienausschuß beschlossen werden, daß
"Verfahren zur Dokumentation psychotherapeutischer
Leistungen und zur Evaluation der Prozeß- und
Ergebnisqualität" dieser Leistungen zum 1.1.2000
eingeführt werden. Obwohl der Fach-Öffentlichkeit noch
keine genauen Angaben über die geplanten Verfahren
bekannt gemacht wurden, lassen informierte Kreise
verlauten, daß in nächster Zeit der Ausschuß die
Einführung einer Kurzfassung der "PsyBaDo"
beschließen könnte. Auch darüber, an welche
Institution und welcher Form diese Daten weitergegeben
werden sollten, hüllt sich der Ausschuß in Schweigen -
eine völlig ungemessene Vorgehensweise, die eine
öffentliche Diskussion verhindern soll.
Bei der PsyBaDo handelt sich sich um einen
Fragebogensatz, der zur Vorher-Nachher-Befragung von
Patient und Therapeut eingesetzt werden soll. Abgesehen
von der wissenschaftlichen und inhaltlichen
Fragwürdigkeit dieses Instrumentariums handelt es sich
hier um einen ernsten Eingriff in die Behandlung, der
erhebliche datenschutzrechtliche Probleme nach sich
zieht: Der Patient muß natürlich seine Einwilligung
geben, aber es ist sehr fraglich, ob das jeder Patient
tatsächlich autonom und frei entscheiden kann. Nicht
selten wenden sich Patienten in Notsituationen und zudem
sehr hilfsbedürftig an einen Therapeuten. Sie sind dann
überangepaßt oder unterwürfig, in psychoanalytischer
Terminologie ausgedrückt "regrediert", d.h.
auf eine prä-autonome, psychische Abhängigkeitsposition
zurückgefallen, in der der Therapeut eher in einer
Elternposition erlebt wird. In dieser Haltung willigen
solche Patienten natürlich ein und füllen den
Fragebogen aus. Bei anderen Patienten ist dagegen eher
eine Zurückhaltung und Skepsis gegenüber dem Prozedere
und der Datensicherheit zu erwarten, die sich auch auf
die Therapie übertragen kann. Darüberhinaus weiß der
Patient, daß er selbst auch vom Therapeuten beurteilt
wird und dies weitergeleitet wird.
So ist äußerst zweifelhaft, ob überhaupt hier
überwiegend wahre und ehrliche Angaben zu erwarten sind,
wenn sowohl der Patient als auch der Psychotherapeut
wissen, daß der Erfolg ihrer gemeinsamen Arbeit gemessen
und überprüft werden soll. So sind
"Beschönigungen" auf Seiten des Patienten
anfangs wegen seiner Scham und am Schluß wegen des
"Hello-Goodbye"-Effektes, auf Seiten des
Therapeuten am Schluß wegen befürchteter Nachteile zu
erwarten. Aber auch "Dramatisierungen" des
Therapeuten zur Rechtfertigung von länger dauernden
Therapie werden die Folge sein. Die Krankenkassen sollen
zwar voraussichtlich die detaillierten Patienten-Daten
nicht bekommen, sondern stattdessen wahrscheinlich ein
eigens damit beauftragtes Institut. Aber die Kassen
werden dann genaue nicht-anonymisierte ICD-Diagnosen und
die ausgewerteten Daten über viele Behandlungen
bekommen, letztlich mit dem Ziel und in der Hoffnung, so
die kostensparendsten Behandlungsformen für bestimmte
Krankheitsbilder zu extrahieren und dann standardisierte
Leitilinien zu entwickeln
Hier wird also nicht nur der praktizierte Patientenschutz
durch möglichst allgemeine Diagnosen zunichte gemacht,
sondern durch diese Meß-Eingriffe wird - auch bei
gesicherter Anonymität - das Vertrauensverhältnis
empfindlich gestört und eine Skepsis und Vorsicht oder
möglicherweise vorhandenes paranoides Mißtrauen
gefördert, so daß Behandlungen erschwert oder
verunmöglicht werden. Selbst bei bestem Willen können
unbewußte, durch eine "Big-Brother"-Phantasie
ausgelöste Blockade und Phantasiehemmungen einen
therapeutischen Fortschritt verunmöglichen. Daher sind
bei derart tiefen Eingriffen an den Erhebungszweck und
den zu erwartenden Nutzen höchste Ansprüche zu stellen,
wie sie nur ein hochkomplexes wissenschafliche
Forschungsdesign bieten kann. Reihenuntersuchungen, die
unpräzise und wohl auch unbrauchbare Daten liefern, sind
hier nicht zu rechtfertigen.
4. Geplante
Datenerhebung und -verarbeitung im Kabinettsentwurf des
Strukturreformgesetzes
Im vorliegenden Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur
GKV-Gesundheitsstrukturreform 2000 ist ein Bündel von
Datenerhebungs-, Datenweiterleitungs- und
Datenverarbeitungsmaßnahmen zum innerärztlichen
Austausch und zur Qualitätskontrolle und
Effizienzsteigerung für den gesamten Bereich der
Krankenversorgung vorgesehen. Diese Maßnahmen sollen
ohne irgendeine Einschränkung auch für den Bereich
Psychotherapie gelten.
4.1.
Hausarztmodell und integrierte Versorgung
Der an sich begrüßenswerte intensivere
Befundeausstausch zwischen Hausärzten und anderen
Leistungserbringern berücksichtigt in der vorliegenden
Formulierung des § 73 1b die besondere Schweigepflicht
bei Daten und Befunden, die den Intimbereich der
Patienten betreffen, nicht ausreichend. Wie bereits
dargelegt, fällt in der Psychotherapie eine Fülle von
intimem Datenmaterial an, dessen Weiterleitung sich zum
Schutz des Patienten und des psychotherapeutischen
Vertrauensverhältnisses verbietet. Oft will sogar der
Patient explizit nicht, daß der Hausarzt davon erfährt.
Schon eine Weiterleitungspflicht einer präzisen und
spezifizierten Diagnose an den Hausarzt oder einen
anderen Arzt, die den Hintergrund der Störung anklingen
läßt, kann zu einer erheblichen Erschütterung der
therapeutischen Beziehung führen. Umso mehr bedürfen
andere intime Befunde, die sich aus der
psychotherapeutischen Exploration und den Gesprächen
ergeben, des absoluten Schutzes vor nicht-anonymisierter
Weiterleitung.
In der Psychotherapie muß auf jeden Fall sichergestellt
bleiben, daß der Therapeut nur diejenigen Daten an
andere Ärzte unanonymisiert weiterleiten darf, zu deren
Weitergabe er vom Patienten ausdrücklich schriftlich
ermächtigt ist und deren Kenntnis für andere Behandler
unverzichtbar und für ihr jeweiliges Fachgebiet von
Relevanz ist. Daher dürfen diese Daten von ihrem Inhalt
her nicht über die im Konsiliarbericht geforderten
allgemeinen Informationen zur Problematik hinausgehen und
damit sollte auch auf eine präzise ICD-Diagnose
verzichtet werden.
Ein ähnliches Problem mit der Weiterleitung
nicht-anonymisierter Daten ergibt sich bei den geplanten
Behandlernetzen, der sog. integrierten Versorgung"
(§ 140 ff). Der Gesetzentwurf sieht eine hohe
Datentransparenz und einen umfassenden Datenaustausch
vor, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden und so Kosten
zu sparen. Auch hier ist es ganz undenkbar, alle
erhobenen Psychotherapiebefunde dem Netzmanager oder den
anderen Netzärzten automatisch und regelhaft zur
Verfügung zu stellen.
4.2. Qualitätskontrolle und
Datenaufbereitung
Bisher sind Maßnahmen der internen Qualitätssicherung
(Gutachterverfahren, Supervision, Intervision) in der
Psychotherapie üblich, die im Vergleich zu anderen
ärztlichen Fachgruppen am weitesten entwickelt sind.
Diese sind u.E. auch jeglichen Maßnahmen externer
Qualitätssicherung überlegen, die durch
Datenerhebungsinstrumente und Weiterleitung sensibler
Daten störend und beeinträchtigend in den
therapeutischen Prozeß eingreifen und ihn dabei
verändern.
Daher halten wir im Bereich Psychotherapie Prüf-,
Kontroll- und Datenverarbeitungsmaßnahmen, wie sie in §
136a, § 137b, § 275, § 282, §294 und §303a
vorgesehen sind - auch wenn es hier um Weiterleitung von
anonymisierten Daten geht - für höchst bedenklich.
Nicht gewünschte Nebeneffekte dieser Versuche der
Qualitätskontrolle scheinen nicht berücksichtigt zu
sein, und auch an eine kritische Überprüfung in
Modellversuchen ist vor der Einführung offensichtlich
nicht gedacht.
Weiter erscheint auch die in § 275 vorgesehene externe
Prüfung der "Qualität der Leistung" durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)
problematisch. Wie schon dargelegt kommt es bei externer
Qualitätskontrolle in der Psychotherapie
notwendigerweise zu negativem Einfluß auf das
Behandlungsgeschehen und zur unbeabsichtigten oder auch
beabsichtigten Verfälschung der Datenerhebung. Weiter
muß auch an Einflüsse auf die Versorgung im Sinne von
Patientenselektion gedacht werden. (Wer möchte
schon dadurch, daß er schwer gestörte und somit
langwierig behandelbare Patienten übernimmt, sich dem
aufgrund des Datenbefundes naheliegenden Verdacht
aussetzen, er arbeite uneffektiv und schlecht?) Außerdem
ist zu befürchten, daß Psychotherapeuten sich zunehmend
unter Druck sehen, einen längeren Behandlungsbedarf zu
begründen und - unter Einschränkungen des
Vertrauenschutzes - vermehrt hierzu nützliches
diagnostisches Material preisgeben.
Darüberhinaus kann in der Regel der zur Prüfung
vorgesehene Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)
die für jede Qualitätskontrolle unabdingbare weisungs-
und interessensfreie Unabhängigkeit nicht
gewährleisten. Der MDK oder die Kassen dürften
außerdem im allgemeinen weder über die notwendige
wissenschaftliche Infrastruktur für eine Auswertung und
sachgerechte Beurteilung des komplex verknüpften
Datenmaterials verfügen, noch über die erforderlichen
weit gefächerten spezifischen Fachkompetenzen.
Problematisch ist auch der zu erwartende Datentransfer
zwischen dem MDK, den Datensammelstellen nach § 294 und
den einzuführenden Arbeitsgemeinschaften zur
Datenaufbereitung nach § 303a, da hier ebenfalls bei der
Psychotherapie sehr heikle Fragen des Datenschutzes
besonders intimer und schutzwürdiger Patientendaten
aufgeworfen werden.
Der im Gesetzentwurf dargelegte flächendeckende Aufbau
eines bundesweiten Datensammel- und
Datenaufbereitungsnetzes mit dem Anfall einer
unvorstellbaren Menge an zusammenzuführenden Daten, bei
dem die Mißbrauchsmöglichkeiten im Zeitalter der
elektronischen Datenverarbeitung bisher gar nicht
überblickt werden können, löst schon für sich
genommen höchstes Umbehagen und größtste Bedenken
nicht nur in Bezug auf die psychotherapeutische Arbeit
aus. Es sei daher nur am Rande bemerkt, daß ein
entsprechender Ausbau zu kostenintensiven
Kontroll-Institutionen führen würde, deren Nutzen für
Qualität und Ökonomie in einem sehr fragwürdigen
Verhältnis stünde zu den Schäden auf denselben
Gebieten. Besonders sei hier auf die Notwendigkeit von
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand zur
Qualitätssicherung und Nutzen bzw. Nebenwirkungen dieser
Maßnahmen hingewiesen.
5. Zusammenfassung
Die Psychotherapie bedarf wegen der anfallenden besonders
sensiblen Daten auf jeden Fall eines besonderen
Datenschutzes, der nicht zum Zweck externer
Effektivitätsüberprüfungen und
Systemsteuerungsmaßnahmen eingeschränkt werden darf.
Dies gilt für alle Arten der Datenweitergabe - ob in der
kollegialen Zusammenarbeit oder in der
Integrationsversorgung, bei der Weiterleitung von Daten
an die Krankenkasse mit anschließender Speicherung und
der Möglichkeit der Datenzusammenführung oder für
Datenerhebungen bei Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Die obligatorische Weitergabe nicht-anonymisierter
psychotherapeutischer Patentendaten an den Haus- oder
Netzarzt oder auch die Weiterleitung differenzierter
ICD-Diagnosen an ärztliche Kollegen und Kassen
erscheinen hier besonders heikel. Aber auch eine
obligatorische Routine-Datenerhebung per
Fragebogenmessung mit anschließender Weiterleitung
anonymisierter Daten zum Zwecke der Datenzusammenführung
und zur flächendendeckenden Effektivitäts- und
Wirtschaftlichkeitskontrolle greift so störend und
hemmend in den therapeutischen Prozeß und das
Vertrauensverhältnis ein, daß der mögliche Nutzen
nicht aufgewogen wird. In manchen anderen medizinischen
Bereichen mag diese Art der Datenerhebung und
-weiterleitung weniger störend und daher angemessen sein
- in der Psychotherapie ist sie eindeutig
kontraproduktiv. Es sollten zum Zwecke der
Qualitätssicherung vielmehr die bestehenden bewährten
internen Kontroll- und Selbstkontrollsysteme mit
Gutachterverfahren, Supervision und Intervision erhalten
und weiterentwickelt werden, da sie erheblich weniger
Datenprobleme aufwerfen, den Behandlungsprozeß nicht
stören und vor allem dem Patienten unmittelbar zugute
kommen.
Dr. F.R. Deister, bvvp
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