Neue Aufgaben der Psychotherapie? Fachtagung der LPPKJP

Am 31.1.2010 fand im Haus am Dom in Frankfurt am Main eine Fachtagung der LPPKJP Hessen zum Thema: Neue Aufgaben der Psychotherapie statt.

Anlass der Veranstaltung war das vom BMG in Auftrag gegebene Forschungsgutachten zur Ausbildung der PP/KJP, das seit Mai 2009 vorliegt. Der vom BMG umrissene Themenkreis für das Gutachten bezog sich u.a. auf Fragen, ob eine Kompetenz- und Befugniserweiterung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wünschenswert sei.

Es ist im Rahmen der Ausbildung angedacht, ob die Kompetenzen in den Bereichen Krankschreibung, Überweisung, Krankenhauseinweisung und Zwangseinweisung sowie Verordnung von Psychopharmaka erweitert werden sollen. Diese Punkte waren seit Bekanntgabe des Forschungsgutachtens in unseren Berufsgruppen bereits vielfältig und kontrovers diskutiert worden.

Trotz widriger Witterungsbedingungen hatten sich am 30.1.2010 ca. 200 TeilnehmerInnen in angenehmen Räumlichkeiten des Hauses am Dom in Frankfurt eingefunden. Jürgen Hardt als Kammerpräsident und Hans Bauer, Vizepräsident der Psychotherapeutenkammer Hessen, führten in die Veranstaltung ein.

Herr Hardt wies u.a. auf die Koinzidenz hin, dass unter dem Begriff „Befugniserweiterung“ zur Zeit auch ein anderer Sachverhalt in der öffentlichen Diskussion strittig sei, die Erweiterung der Befugnisse des Bundeskriminalamtes mittels geplanter Gesetzesänderung, womit die unabdingbar absolute Vertraulichkeit jeder psychotherapeutischen Behandlung beeinträchtigt würde. Herr Bauer spannte den  Bogen der unterschiedlichen Kommentierungen aus dem Berufsstand auf und hob hervor, dass die Sichtweise zur diskutierten Kompetenzerweiterung stark vom  Kontext der jeweiligen psychotherapeutischen Tätigkeit (bspw. Praxis vs. Klinik) geprägt sei. Nach einem Grußwort des Präsidenten der Landesärztekammer Hessen, Herrn Dr. von Knoblauch zu Hatzbach, der sich einen engeren Austausch der Kammern wünschte, konnten die Anwesenden einem Spektrum von sehr interessanten und qualifizierten Tagungsbeiträgen zuhören.

Als erster referierte Herr Prof. Barnow vom Psychologischen Institut der Universität Heidelberg zum Forschungsgutachten. Er stellte den Personenkreis der Gutachter vor und umriss den Ablauf der Erstellung des Forschungsgutachtens. Es wurden zudem Stellungnahmen von Fachgesellschaften, Berufsverbänden, der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer zu den unterschiedlichen Aspekten der Kompetenzerweiterung für PP und KJP erbeten:

·         Krankschreibung

·         Überweisungsrecht an Ärzte der P-Fächer

·         Krankenhauseinweisung

·         Zwangseinweisung

·         Medikamentenverordnung

Der Gutachterkreis zum Forschungsgutachten befürwortete die Kompetenzerweiterung für Krankschreibung, Überweisung an ärztliche Fachkollegen sowie Krankenhauseinweisung. Deutlich abgelehnt wurde die Befugnis zur Zwangseinweisung, da dieser Bereich durch die bestehende gesetzliche Regelung ausreichend abgedeckt sei. Zur Verordnung verschreibungspflichtiger Psychopharmaka entwickelten die Gutachter eine überwiegend ablehnende Haltung vor allem deshalb, weil der Erwerb des notwendigen medizinischen und pharmakologischen Wissens im zeitlichen Rahmen der PT- Ausbildung nicht möglich sei. Herr Barnow hob hervor, dass es sinnvoll sein könne, für PP und KJP im stationären Bereich eine pharmakologische Weiterbildung zu ermöglichen, auch um deren Stellung und Möglichkeit, Leitungsfunktionen zu übernehmen, zu verbessern.

Am Vormittag folgte der Vortrag von Herrn Francke, emeritierter Professor für Öffentliches Recht im Fach Rechtswissenschaft der Universität Bremen, der unerwartet spannend und informativ war Francke erläuterte, dass mit der Erweiterung der heilberuflichen Handlungsberechtigung in jedem Fall ein Hinzukommen an Ausbildung gefordert ist. Bisher umfasse die Berechtigung etwas zu tun, für die Psychotherapeuten nicht, die Verpflichtung etwas zu tun. Wenn nach Gesetzesänderung (i.S. der Kompetenzerweiterung) das Vertragsrecht gilt, bestehe für den Behandler i.d.R. die vertragsrechtliche Verpflichtung im Rahmen seiner Kompetenzen zu handeln. Dies beinhalte weitreichende Veränderungen für den Berufsstand. Er betonte das Recht des Gesetzgebers zur weiträumigen Gestaltungsfreiheit von Gesetzen. Beim Heilberuf kommen verschiedene sozial- und berufsrechtliche Aspekte zum Tragen.

·         Geschützte Interessen der Berufsgruppe (Selbstentfaltung)

·         Interessen der Patienten auf gute psychotherapeutische Versorgung

·          Interesse der Allgemeinheit an effektiver sozialstaatlicher Absicherung gesundheitlicher Versorgung

Bei neuer Gesetzgebung knüpft der Gesetzgeber an gewachsene Strukturen an, er kann diese aber auch verändern. Er hat viel Raum und Freiheit bei der Gestaltung der Lösung dieses Problems. D.h. konkret, es liegt beim Gesetzgeber dem Forschungsgutachten oder Teilen davon zu folgen – oder nicht.

Interessant erscheint die folgende Beobachtung des Referenten: „in ratione“ bestehe eine scharfe Abgrenzung der verschiedenen Richtungen innerhalb der Psychotherapie, „in praxi“ werde bei der Behandlung schwer gestörter Patienten aber ein Mix von verschiedenen Elementen unterschiedlicher Richtungen von den Psychotherapeuten aufgegriffen.

Am Nachmittag, mit dem Fokus „Eingriffe in die Lebensführung und in den Körper“ referierten Herr Fiedler, niedergelassener PP und Ausbilder für Gesprächstherapie, Herr Hartmann, Psychoanalytiker und ärztlicher Direktor des psychiatrischen Krankenhauses des Vitos Klinikums Heppenheim, Herr Prof. Rau, Vorstandsvorsitzender der Zieglerschen Anstalten Wilhelmsdorf und Herr Warsitz, Professor an der Universität Kassel, Psychiater und praktizierender Psychoanalytiker. In Form einer zusammenfassenden Betrachtung können die beiden ersten Vorträge von Fiedler und Hartmann als Darstellung des Prozesses einer Auseinandersetzung mit der Praxis wie auch mit bis dahin nicht hinterfragten Einstellungen beschrieben werden, welcher durch das Forschungsgutachten angeregt wurde. Herr Fiedler kam nach einer Gegenüberstellung des Pro und Contra der einzelnen Punkte der Kompetenzerweiterung zu der Auffassung, dass sich die psychotherapeutische Beziehung bedeutsam verändern würde. Die Sorgfaltspflicht werde erhöht, dabei müsse der Schutz des psychotherapeutischen Raums und der Einfluss auf die abstinente Haltung besondere Beachtung finden. Herr Hartmann ging in seinem Vortrag von den Unterschieden zwischen medizinischer und psychotherapeutischer Sozialisation aus: Während bei den Medizinern die Anforderung zum Handeln bestehe, sei die Haltung der Psychotherapeuten auf Abwarten und Reflexion gerichtet. Eine Kompetenzerweiterung werde deshalb zu einer Änderung des Selbstverständnisses der Psychotherapeuten führen. Er hob die positiven Aspekte für die Behandlung der schwer gestörten Patienten, die Bindungsorientierung suchen würden, hervor.

Indessen bezogen die Beiträge der Herren Rau und Warsitz hinsichtlich ihrer „Botschaft“ und Wirkung auf die Zuhörer unterschiedliche Positionen. Der Vortrag von Herrn Rau orientierte sich an der Frage, wie die Wirkung von Psychotherapie zu verbessern sei und nannte die Selbstwirksamkeitserwartung als wesentlichen Faktor für den Therapieerfolg. Bei Behandlung mit Medikamenten bestehe die Gefahr, dass im Verständnis die Depression als Stoffwechselerkrankung reduziert werde. Nach Darstellung von einschlägigen Untersuchungen zur Wirkung von Psychopharmaka und der Diskussion in den USA, galt sein Votum jedoch der Behandlung aus einer Hand mit Verordnungs- und Absetzungsrecht für den Psychotherapeuten, um eine größere Anerkennung der Kompetenz der Berufsgruppe zu erreichen. Er plädierte für einen erweiterten, medizinischen Ausbildungsteil im Rahmen der Psychotherapieausbildung für diejenigen, die das wollten.

Herr Warsitz betonte in seinem Beitrag die Bedeutung der Verordnung von Medikamenten als „Einwirkung auf den Körper“ und damit als Grenzverletzung. Der Eingriff geschehe sowohl in den biologischen wie in den symbolischen Körper. Er appellierte an die Nachdenklichkeit über die  Auswirkungen von Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Falle einer Kompetenzerweiterung für pharmakologische Verordnung auf die Psychotherapie. Er plädierte für die strikte Trennung von ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

In der anschließenden Podiumsdiskussion mit Publikumsbeteiligung wurde noch einmal deutlich, dass die jeweiligen Positionen zur Kompetenzerweiterung durch den Kontext der psychotherapeutischen Tätigkeit geprägt scheinen. So berichteten die in Kliniken tätigen KollegInnen, dass sie in der Praxis i.d.R. über Medikamentengabe entschieden, was dann von ärztlicher Seite legitimiert würde.

Erfreulich war der konzentriert an den Inhalten orientierte Umgang miteinander in der Auseinandersetzung mit der komplexen Thematik. Die Atmosphäre der  Konferenz war von gegenseitigem Zuhören und Respekt geprägt.

Felicitas Weis, Frankfurt
Tilo Silwedel, Frankfurt