Zur Schweigepflicht und zum Zeugnisverweigerungsrecht von Patienten in Gruppentherapien
Sehr geehrte Damen und Herren ,
ergänzend zu dem unlängst erschienenen Beitrag über sexuelle Belästigung durch Psychotherapeuten (§ 174 c Abs.2 StGB) vgl. http://www.bvvp.de/news06/vdsvsue.pdf, das Thema wurde u.a. in der F.A.Z. vom 13.Dezember 2006 noch einmal aufgegriffen (siehe Anlage), hat der Verlag Vandenhoeck & Ruprecht freundlicherweise auch die anliegenden Beiträge zu Rechtsfragen der Gruppentherapie für eine Zweitveröffentlichung im Internet freigegeben - die ich Ihnen daher gerne anliegend für Ihre Arbeit zukommen lassen möchte.
Anders als Psychotherapeuten, deren Auszubildende und berufliche Helfer unterliegen Patienten nach wie vor keiner strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht (§ 203 StGB), dürfen also über das Behandlungsgeschehen berichten, grundsätzlich auch in personenbezogener Form (z.B. den Namen der Therapeuten oder einer Klinik in einer Autobiographie verwenden). Problematisch ist dies in Bezug auf Gruppentherapien, worauf die anliegenden Beiträge näher eingehen und - de lege ferenda - eine Einbeziehung der Gruppenpatienten in den Kreis der Schweigepflichtigen und Zeugnisverweigerungsberechtigten fordern.
Schliesslich kommen Patienten in Gruppentherapien nicht anders als Therapeuten in Einzelsettings mit vertraulichen Informationen über Mitpatienten in Berührung. Das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sind jedoch deutlich älter als die Idee der Gruppentherapie aus den 1960er/70er-Jahren, weswegen es notwendig erscheint, dass der Deutsche Bundestag die Rechtsvorschriften § 203 StGB und § 53 StPO entsprechend ergänzt.
Die Gruppentherapie hat sich in der stationären und ambulanten Behandlung vielfältig bewährt, auch gesundheitsökonomisch. Patienten, die diese Behandlungsform wählen, sollten jedoch wissen und von Therapeutenseite darüber aufgeklärt werden, dass die Gruppe die Vertraulichkeit nach geltendem Recht nicht im selben Umfang wahrt, wie das Einzelsetting.
Die Schweigepflicht der Gruppenpatienten lässt sich zwar als zivilrechtliche Vereinbarung (Gruppenvertrag) konstruieren, was jedoch nicht denselben Schutz wie eine gesetzliche Regelung bietet und für ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Ermittlungsbehörden nicht möglich ist, weil ein solches nur der Gesetzgeber erlassen kann.
Freundliche Grüße
Dr. Martin Riemer, Rechtsanwalt
Mühlenstr. 73
50321 Brühl
Anlagen:
Schweigepflicht in der Gruppenpsychotherapie – eine Gesetzeslücke? Martin Riemer