vvps Verband der Vertragspsychotherapeuten Südbaden e.V.

 

Satzung  

Satzung des Verbandes der Vertragspsychotherapeuten Südbaden e.V.

 

§1

Namen und Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen

”Verband der Vertragspsychotherapeuten Südbaden e. V.”

(2)   Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Freiburg im Breisgau.

(3)   Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. 3030 eingetragen.

 

 

§2

Aufgaben und Zweck

 

Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Insbesondere ist es seine Aufgabe:

(1)   Die politischen, berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der vertragsärztlich tätigen Psychotherapeuten (ärztliche Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten) in der Bezirksdirektion Freiburg der KV Baden-Württemberg wahrzunehmen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

(2)   Die Zusammenarbeit der Vertragspsychotherapeuten untereinander, mit der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen, mit Ärzten und sonstigen Gesundheitsberufen zu fördern und an einer bedarfsgerechten und qualifizierten Versorgung mitzuwirken.

(3)   Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Fachgesellschaften zu pflegen und zu fördern.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen- außer den durch Mitgliedsversammlung genehmigten Aufwandsentschädigungen und/oder Ausfallentschädigungen - aus den Mittel des Vereins erhalten.

 

§3

Mitgliedschaft

 

(1)   Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen psychotherapeutisch tätigen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erworben werden, die in Südbaden vertragsärztlich in eigener Praxis, in Medizinischen Versorgungszentren oder in Institutsambulanzen tätig sind.

Außerordentliche Mitgliedschaft

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer Psychotherapieausbildung befindet, die zu einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 führt. Über die Bewerbung entscheidet der Vorstand. Außerdem können ehemalige ordentliche Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Bereich der Bezirksdirektion Freiburg der KV Baden-Württemberg aufgegeben haben, außerordentliche Mitglieder werden.

(2)   Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet nach Überprüfung der formalen Voraussetzungen über den Antrag.

(3)   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahrs einzuhalten.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand – nach Anhörung des Betroffenen – einstimmig; im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Durch Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen endet die Mitgliedschaft.

 

§4

fehlt

 

§5

Beiträge

 

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen beschließt die ordentliche Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

§6

Organe und Einrichtungen

 

Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

-          die Delegierten für den Bundesverband der

Vertragspsychotherapeuten e. V.

(BVVP e. V.) mit Sitz in Freiburg im Breisgau.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und/oder auf Vorschlag des Vorstandes können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschafft werden.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins und für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht anderweitige Zuständigkeiten vorsieht. Ihr obliegt  iinsbesondere:

1.   Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik

2.   Wahl und Abberufung des Vorstandes

3.   Wahl der Delegierten für den Bundesverband

4.   Wahl der Delegierten für den Landesverband

5.   Wahl der Kassenprüfer

6.   Erlass und Änderung einer Beitragsordnung sowie Beschlussfassung über Umlagen

7.   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

8.   Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

9.   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(2)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Die Mitteilung ist mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung aufzugeben.

(3)   Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.  Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine  Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn diese in der Tagesordnung aufgeführt sind.

(4)   Weitere Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen:

-          auf  Beschluss der Mehrheit des Vorstandes

-          auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund.

(5)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu zeichnen.

(6)   Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§8

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern:

a)   dem 1. Vorsitzenden

b)   dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c)   dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d)   dem Schriftführer

e)   dem Schatzmeister

f)     drei Beisitzern

Soweit möglich, sollen die verschiedenen Berufsgruppen (Diplompsychologen, Ärzte, analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) und die in den Psychotherapie-Richtlinien anerkannten Psychotherapie-Verfahren mit je einem Vertreter im Vorstand repräsentiert sein.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Gerichtlich und außergerichtlich wird der vvps jeweils durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Den vorstehenden Vorstandsmitgliedern steht kein eigenes Beschlussrecht zu.

(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung in einem angemessenen Zeitraum einberufen. Diese Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 9

Bundesdelegierte

 

Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V.. Diese Mitgliedschaft erfordert die Entsendung von Delegierten in die zweimal jährlich stattfindende Bundesdelegiertenversammlung. Die Delegierten für den Bundesverband und ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus und steht kein Ersatzdelegierter zur Verfügung, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Delegierten benennen.

 

§ 10

Entschädigung

 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Entschädigungsordnung erstattet. Bei der Entschädigung sind durch Tätigkeiten für den Verein entstandener Verdienstausfall und entstandene Ausgaben zu berücksichtigen.

§ 11

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse gestattet. Sie haben jeder ordentlichen Jahresversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

 

 

§12

Auflösung

 

(1)   Die Auflösung kann nur in einer besonderen und nur zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller eingeschriebenen Mitgliedern beschlossen werden. Die Stimmabgabe kann schriftlich erfolgen.

(2)   Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich zu erfolgen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(3)   Die Versammlung beschließt auch, welcher Organisation vorhandenes Vereinsvermögen, das nach Zahlung der offenen Rechnungen des Vereins verbleibt, zur Fortführung des Vereinszweckes weitergegeben wird.

(4)   Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind die bisherigen Vorstandsmitglieder im Sinne des §48 BGB Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

 

§13

Satzung

Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen am Text der Satzung vorzunehmen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um etwaige Bedenken des Registergerichts, die der Eintragung ins Vereinsregister hinderlich sind, Rechnung zu tragen.

 

§14

Mitgliedschaften

 

Der Verein kann Mitglied in anderen Verbänden sein (§9)

 

§15

 

Diese Satzung ist am 24.04.1997in Freiburg im Breisgau errichtet und am 28.10.2007 geändert worden.  

 

Dr. Regine Simon

1. Vorsitzende

 

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